(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschafscharakters der Waren.
(2) Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet
a) der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie
b) Vereinbarungen über den Grenzverkehr.
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