(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluß gesichert.
(2) Der Verschluß erfolgt:
a) durch Raumverschluß, wenn das Beförderungsmittel bereits auf Grund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangsstelle als verschlußsicher anerkannt worden ist;
b) im übrigen durch Packstückverschluß.
(3) Als verschlußsicher können Beförderungsmittel anerkannt werden,
a) an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
b) die so gebaut sind, daß keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluß zu verletzen;
c) die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
d) deren Laderäume für Kontrollen der zuständigen Behörden leicht zugänglich sind.
(4) Die Abgangsstelle kann vom Verschluß absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreibung in der Anmeldung T1 oder T2 oder in den beigefügten Papieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.
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