BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

In Kraft seit 01. Mai 1980
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragschließenden Teile werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf wirksamste Weise für die Entwicklung und vielfältige Gestaltung der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit auf jenen Gebieten der Wirtschaft tätig zu werden, die die günstigsten Möglichkeiten bieten. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Unternehmungen der beiden Staaten fördern.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit auf jenen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere auf folgenden Gebieten:

Bergbau und Erdölgewinnung

Chemische und petrochemische Industrie

Pharmazeutische Industrie

Eisen- und Stahlindustrie

Maschinen- und Stahlbauindustrie

Nichteisen-Metallindustrie

Elektroindustrie

Elektronische Industrie

Eisenbahnwesen

Hafen- und Schiffsbau

Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie

Nahrungsmittelindustrie

Land- und Forstwirtschaft

Fremdenverkehr

Artikel 3

Art. 3

Im Interesse einer gegenseitig vorteilhaften Zusammenarbeit wird jeder Vertragschließende Teil im Rahmen seiner jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Investitionen des anderen Vertragschließenden Teiles die größtmöglichen Begünstigungen gewähren, insbesondere auf jenen Gebieten, die wirksam zur Entwicklung seiner Wirtschaft beitragen können.

Artikel 4

Art. 4

Die den Gegenstand dieses Abkommens bildende wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgende Gebiete:

a) Entwicklung von Projekten in den in Artikel 2 angegebenen Bereichen;

b) Teilnahme bei der Errichtung neuer Industrieanlagen sowie bei der Erweiterung oder Modernisierung der bereits vorhandenen Anlagen;

c) Austausch von technischen Kenntnissen und Informationen, Überlassung von Patenten und Lizenzen, Anwendung und Vervollkommnung der vorhandenen Technologie oder Entwicklung neuer Verfahrensweisen sowie die Gewährung notwendiger technischer Unterstützung für die Entwicklung der in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten;

d) Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Fachleuten zum Zwecke des Austausches von Erfahrungen und Kenntnissen;

e) Bildung gemischter Gesellschaften für die Produktion oder die Vermarktung;

f) Abschluß von langfristigen Kauf- und Verkaufsverträgen zwischen Unternehmungen beider Staaten in bezug auf Nahrungsmittel, Rohstoffe oder Industrieprodukte aus beiden Staaten, die eine geregelte Planung der Produktion und Versorgung ermöglichen;

g) Gemeinsame Studien technischer Probleme und allfällige Anwendung der Ergebnisse dieser Arbeiten in Programmen für die Entwicklung der Industrie, Land- und Forstwirtschaft und anderer Gebiete.

Artikel 5

Art. 5

Die Vertragschließenden Teile werden sich hinsichtlich aller Erzeugnisse, die aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles stammen, von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), insbesondere vom Prinzip der Meistbegünstigung, leiten lassen.

Artikel 6

Art. 6

Zur Verwirklichung der in diesem Abkommen vorgesehenen wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit werden die Vertragschließenden Teile im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines jeden Vertragschließenden Teiles die größtmöglichen Erleichterungen für den Abschluß von Verträgen zwischen den Unternehmungen beider Staaten gewähren.

Artikel 7

Art. 7

Die Vertragschließenden Teile kommen überein, daß die sich aus den in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten ergebenden Zahlungen in frei konvertierbarer Währung erfolgen werden.

Artikel 8

Art. 8

Die Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften jenen Personen, die sich zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken von einem Staat in den anderen begeben, die für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Erleichterungen gewähren.

Artikel 9

Art. 9

Die Vertragschließenden Teile werden eine Gemischte Kommission der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit bilden, die auf Ersuchen eines der Teile abwechselnd in der Republik Österreich und in der Argentinischen Republik zusammentreten wird. Die Gemischte Kommission wird die Ergebnisse der Durchführung dieses Abkommens beurteilen und die notwendigen Maßnahmen zur Entwicklung der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit vorschlagen.

Artikel 10

Art. 10

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Teile einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Es bleibt solange in Geltung, als es nicht von einem der Vertragschließenden Teile auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird. In diesem Falle endet seine Gültigkeit neunzig Tage nach Notifizierung der Aufkündigung.

Die Wirksamkeit von im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens abgeschlossenen Verträgen wird durch eine allfällige Kündigung dieses Abkommens nicht berührt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, Hauptstadt der Republik Österreich, am 7. Dezember 1979 in je zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.