Die Vertragschließenden Teile werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf wirksamste Weise für die Entwicklung und vielfältige Gestaltung der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit auf jenen Gebieten der Wirtschaft tätig zu werden, die die günstigsten Möglichkeiten bieten. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Unternehmungen der beiden Staaten fördern.
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