BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle ZusammenarbeitArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Mai 1980
Up-to-date

Im Interesse einer gegenseitig vorteilhaften Zusammenarbeit wird jeder Vertragschließende Teil im Rahmen seiner jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Investitionen des anderen Vertragschließenden Teiles die größtmöglichen Begünstigungen gewähren, insbesondere auf jenen Gebieten, die wirksam zur Entwicklung seiner Wirtschaft beitragen können.

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