Zur Verwirklichung der in diesem Abkommen vorgesehenen wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit werden die Vertragschließenden Teile im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines jeden Vertragschließenden Teiles die größtmöglichen Erleichterungen für den Abschluß von Verträgen zwischen den Unternehmungen beider Staaten gewähren.
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