Die Vertragschließenden Teile werden eine Gemischte Kommission der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit bilden, die auf Ersuchen eines der Teile abwechselnd in der Republik Österreich und in der Argentinischen Republik zusammentreten wird. Die Gemischte Kommission wird die Ergebnisse der Durchführung dieses Abkommens beurteilen und die notwendigen Maßnahmen zur Entwicklung der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit vorschlagen.
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