Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit auf jenen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere auf folgenden Gebieten:
– Bergbau und Erdölgewinnung
– Chemische und petrochemische Industrie
– Pharmazeutische Industrie
– Eisen- und Stahlindustrie
– Maschinen- und Stahlbauindustrie
– Nichteisen-Metallindustrie
– Elektroindustrie
– Elektronische Industrie
– Eisenbahnwesen
– Hafen- und Schiffsbau
– Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie
– Nahrungsmittelindustrie
– Land- und Forstwirtschaft
– Fremdenverkehr
Keine Verweise gefunden
Rückverweise