Die den Gegenstand dieses Abkommens bildende wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgende Gebiete:
a) Entwicklung von Projekten in den in Artikel 2 angegebenen Bereichen;
b) Teilnahme bei der Errichtung neuer Industrieanlagen sowie bei der Erweiterung oder Modernisierung der bereits vorhandenen Anlagen;
c) Austausch von technischen Kenntnissen und Informationen, Überlassung von Patenten und Lizenzen, Anwendung und Vervollkommnung der vorhandenen Technologie oder Entwicklung neuer Verfahrensweisen sowie die Gewährung notwendiger technischer Unterstützung für die Entwicklung der in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten;
d) Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Fachleuten zum Zwecke des Austausches von Erfahrungen und Kenntnissen;
e) Bildung gemischter Gesellschaften für die Produktion oder die Vermarktung;
f) Abschluß von langfristigen Kauf- und Verkaufsverträgen zwischen Unternehmungen beider Staaten in bezug auf Nahrungsmittel, Rohstoffe oder Industrieprodukte aus beiden Staaten, die eine geregelte Planung der Produktion und Versorgung ermöglichen;
g) Gemeinsame Studien technischer Probleme und allfällige Anwendung der Ergebnisse dieser Arbeiten in Programmen für die Entwicklung der Industrie, Land- und Forstwirtschaft und anderer Gebiete.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise