BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

TEIL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Grenzabfertigung wird in allen grenzüberschreitenden Reisezügen, bei denen hiedurch ohne Beeinträchtigung der Grenzabfertigung eine wesentliche Beschleunigung des Verkehrs erreicht wird, auf nachstehend angeführten Bahnhöfen und Strecken durchgeführt:

a) die jugoslawische Grenzabfertigung in Reisezügen aus Österreich im Bahnhof Spielfeld-Straß und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Spielfeld-Straß, im Bahnhof Bleiburg und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Bleiburg sowie im Bahnhof Villach-Hauptbahnhof und im Bahnhof Villach-Westbahnhof und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze im Karawankentunnel;

b) die österreichische Grenzabfertigung in Reisezügen aus Jugoslawien im Bahnhof Maribor und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Sentilj, im Bahnhof Prevalje und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Prevalje sowie im Bahnhof Jesenice und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze im Karawankentunnel.

(2) Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, bestimmen die sachlich zuständigen österreichischen Bundesministerien einvernehmlich mit den sachlich zuständigen jugoslawischen Behörden.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die nachstehenden Begriffe:

Art. 2

1. „Grenzabfertigung“ die Durchführung der Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzüberganges von Personen, Hand- und Reisegepäck, Tieren, Expreß- und Eilgut anzuwenden sind;

2. „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des anderen Staates vorgenommen wird, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;

3. „Bedienstete“ die Personen, die im Auftrag der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst auf den im Artikel 1 Abs. 1 genannten Bahnhöfen und Strecken ausüben.

TEIL II

Grenzabfertigung

Artikel 3

Art. 3

(1) Auf die Grenzabfertigung des Nachbarstaates im Gebietsstaat sind die Vorschriften des Nachbarstaates anzuwenden. Hiebei sind die Bediensteten des Nachbarstaates jedoch nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen in Verwahrung zu nehmen, zu verhaften oder auf andere Weise in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränken.

(2) Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Nachbarstaates, die aus Anlaß des Grenzüberganges anzuwenden sind, gelten als im Nachbarstaat begangen.

(3) Im übrigen bleibt das Recht des Gebietsstaates unberührt.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Bediensteten des Gebietsstaates haben die Grenzabfertigung vor der Grenzabfertigung des Nachbarstaates durchzuführen.

(2) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Gebietsstaates dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates mit der Grenzabfertigung hinsichtlich der von den Bediensteten des Gebietsstaates bereits abgefertigten Personen und Gegenstände beginnen.

(3) Die Bediensteten des Gebietsstaates dürfen Personen und Gegenstände, hinsichtlich derer die Bediensteten des Nachbarstaates mit der Grenzabfertigung begonnen haben, keiner neuerlichen Grenzabfertigungshandlung unterziehen.

Artikel 5

Art. 5

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen bei der Grenzabfertigung erhobene Geldbeträge, zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren und andere Gegenstände ohne besondere Genehmigung und ohne Erhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben durch den Gebietsstaat in den Nachbarstaat verbringen.

Artikel 6

Art. 6

Personen, die von Bediensteten des Nachbarstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr in den Gebietsstaat nicht verweigert werden. Erforderlichenfalls werden die Bediensteten des Gebietsstaates auf ihrem Staatsgebiet auf Verlangen der Bediensteten des Nachbarstaates zurückgewiesene Personen aus dem Zug entfernen. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen in den Gebietsstaat, deren Einfuhr von Bediensteten des Nachbarstaates abgelehnt wird, nicht verweigert werden.

TEIL III

Bedienstete

Artikel 7

Art. 7

(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes im Rahmen dieses Abkommens den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Bediensteten. Insbesondere sind die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Beamten und Amtshandlungen auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangen werden.

(2) Amtshaftungsansprüche wegen Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates im Gebietsstaat zufügen, unterstehen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, gleich wie wenn die schädigende Handlung an dem Ort des Nachbarstaates stattgefunden hätte, an dem die Grenzabfertigungsstelle liegt, in deren Auftrag der Bedienstete tätig war. Die Staatsbürger des Gebietsstaates sind in diesen Fällen den Staatsbürgern des Nachbarstaates gleichgestellt.

(3) Von strafbaren Handlungen, die von Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte Behörde des Bediensteten des Nachbarstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 8

Art. 8

(1) Jeder Vertragsstaat versieht die Bediensteten, welche die Grenzabfertigung im Rahmen dieses Abkommens im Gebietsstaat durchzuführen haben, mit einem Grenzübertrittsausweis nach dem als Anlage A beziehungsweise Anlage B beigefügten Muster. In der Republik Österreich wird dieser Ausweis vom Bundesministerium für Inneres, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom Republikanischen Sekretariat für Innere Angelegenheiten der Sozialistischen Republik Slowenien ausgestellt. Der Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt und kann zweimal bis zu fünf Jahren verlängert werden.

(2) Der Ausweis bedarf der Vidierung durch die zur Ausstellung der Ausweise zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises bedarf keiner Vidierung. Die Übersendung der Ausweise zur Vidierung geschieht durch Vermittlung der zuständigen Grenzabfertigungsstellen. Ausstellung und Vidierung sind frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.

(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die von ihm erteilte Vidierung zu widerrufen. Ist die Vidierung eines Ausweises vom Gebietsstaat widerrufen worden, so ist der Nachbarstaat verpflichtet, den Inhaber dieses Ausweises von der Dienstverrichtung im Gebietsstaat auszuschließen.

(4) Inhaber der im Abs. 1 erwähnten Ausweise sind berechtigt, zum Zwecke der Dienstverrichtung im Gebietsstaat die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze auf den im Artikel 1 Abs. 1 genannten Eisenbahnstrecken zu überschreiten und sich im Gebietsstaat für die Dauer der Dienstverrichtung aufzuhalten:

a) jugoslawische Bedienstete in Zügen auf den im Artikel 1 Abs. 1 lit. a genannten Strecken und in Spielfeld, Bleiburg, Villach und Rosenbach;

b) österreichische Bedienstete in Zügen auf den im Artikel 1 Abs. 1 lit. b genannten Strecken und in Maribor, Prevalje und Jesenice.

(5) Inhaber der Grenzübertrittsausweise sind überdies berechtigt, zum Zwecke der Dienstverrichtung im Gebietsstaat die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze am Straßengrenzübergang Spielfeld-Straß – Sentilj zu überschreiten. Für solche Fahrten dürfen Kraftfahrzeuge (auch Dienstfahrzeuge) verwendet werden; ausgenommen sind Militärfahrzeuge. Die Fahrten müssen auf kürzestem Weg und ohne unnötigen Aufenthalt durchgeführt werden.

Artikel 9

Art. 9

(1) Den Bediensteten des Nachbarstaates ist nach den Vorschriften ihres Staates während der Dienstverrichtung im Gebietsstaat das Tragen ihrer Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen gestattet. Die Dienstwaffe darf außerhalb des Bahnhofsbereiches nicht getragen werden.

(2) Von der Dienstwaffe darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.

Artikel 10

Art. 10

Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat ausüben, sind von diesem von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit.

Artikel 11

Art. 11

Die sachlich zuständigen österreichischen Bundesministerien und die sachlich zuständigen jugoslawischen Behörden vereinbaren:

a) die für den Aufenthalt der Bediensteten des Nachbarstaates in den im Artikel 1 Abs. 1 genannten Bahnhöfen benötigten Räume, welche die Vertragsstaaten einander unentgeltlich zur Verfügung stellen;

b) Die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten des Nachbarstaates, welche die Grenzabfertigung durchführen, in Zügen unentgeltlich vorzubehalten sind.

Artikel 12

Art. 12

(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung drahtgebundener Fernmeldeanlagen, die für die Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlich sind, und den Anschluß dieser Einrichtungen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen. Allfällige Kosten für die Einrichtung und die Benützung der Anlagen trägt der Nachbarstaat. Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu demselben Zweck soweit wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren, welche die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen.

Artikel 13

Art. 13

Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch oder zum persönlichen Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.

Artikel 14

Art. 14

(1) Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates in Ausübung des mit der Grenzabfertigung zusammenhängenden Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn durch einen Unfall im Gebietsstaat getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so haftet die Eisenbahn des Nachbarstaates nach dem Recht des Vertragsstaates, dem der Bedienstete angehört.

(2) Ob und inwieweit eine Eisenbahn gegenüber der anderen Ersatz zu leisten hat, wird zwischen den Eisenbahnen der Vertragsstaaten vereinbart.

TEIL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 15

Art. 15

Die sachlich zuständigen Bundesministerien und die sachlich zuständigen jugoslawischen Behörden vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 16

Art. 16

Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat dieses Abkommen vorübergehend für alle oder einzelne der im Artikel 1 Abs. 1 genannten Strecken als unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 17

Art. 17

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen möglichst durch die zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Obmann nicht innerhalb dreier Monate bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt oder aus einem anderen Grund verhindert ist, soll sein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen vornehmen.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens und der zu seiner Durchführung getroffenen Vereinbarungen sowie unter Anwendung der zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden und zur Zeit der Entstehung oder der Dauer der Streitfrage anwendbaren internationalen Abkommen, des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Zivilgerichte der beiden Vertragsstaaten auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in der gleichen Weise Rechtshilfe leisten wie auf ein Ersuchen eines Zivilgerichtes des ersuchten Vertragsstaates.

Artikel 18

Art. 18

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen kündigen; es tritt ein Jahr nach der Notifikation der Kündigung an den anderen Vertragsstaat außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Lovran, am 8. April 1967, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, die Anlagen in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeweils beide Texte authentisch sind.

Anlage A

Anl. 1

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage A
PDF

Anlage B

Anl. 2

(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage B
PDF