Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat dieses Abkommen vorübergehend für alle oder einzelne der im Artikel 1 Abs. 1 genannten Strecken als unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
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