BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)Art. 16

Art. 16

In Kraft seit 22. Mai 1968
Up-to-date

Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat dieses Abkommen vorübergehend für alle oder einzelne der im Artikel 1 Abs. 1 genannten Strecken als unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

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