Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch oder zum persönlichen Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.
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