BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 22. Mai 1968
Up-to-date

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen bei der Grenzabfertigung erhobene Geldbeträge, zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren und andere Gegenstände ohne besondere Genehmigung und ohne Erhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben durch den Gebietsstaat in den Nachbarstaat verbringen.

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