(1) Jeder Vertragsstaat versieht die Bediensteten, welche die Grenzabfertigung im Rahmen dieses Abkommens im Gebietsstaat durchzuführen haben, mit einem Grenzübertrittsausweis nach dem als Anlage A beziehungsweise Anlage B beigefügten Muster. In der Republik Österreich wird dieser Ausweis vom Bundesministerium für Inneres, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom Republikanischen Sekretariat für Innere Angelegenheiten der Sozialistischen Republik Slowenien ausgestellt. Der Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt und kann zweimal bis zu fünf Jahren verlängert werden.
(2) Der Ausweis bedarf der Vidierung durch die zur Ausstellung der Ausweise zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises bedarf keiner Vidierung. Die Übersendung der Ausweise zur Vidierung geschieht durch Vermittlung der zuständigen Grenzabfertigungsstellen. Ausstellung und Vidierung sind frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die von ihm erteilte Vidierung zu widerrufen. Ist die Vidierung eines Ausweises vom Gebietsstaat widerrufen worden, so ist der Nachbarstaat verpflichtet, den Inhaber dieses Ausweises von der Dienstverrichtung im Gebietsstaat auszuschließen.
(4) Inhaber der im Abs. 1 erwähnten Ausweise sind berechtigt, zum Zwecke der Dienstverrichtung im Gebietsstaat die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze auf den im Artikel 1 Abs. 1 genannten Eisenbahnstrecken zu überschreiten und sich im Gebietsstaat für die Dauer der Dienstverrichtung aufzuhalten:
a) jugoslawische Bedienstete in Zügen auf den im Artikel 1 Abs. 1 lit. a genannten Strecken und in Spielfeld, Bleiburg, Villach und Rosenbach;
b) österreichische Bedienstete in Zügen auf den im Artikel 1 Abs. 1 lit. b genannten Strecken und in Maribor, Prevalje und Jesenice.
(5) Inhaber der Grenzübertrittsausweise sind überdies berechtigt, zum Zwecke der Dienstverrichtung im Gebietsstaat die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze am Straßengrenzübergang Spielfeld-Straß – Sentilj zu überschreiten. Für solche Fahrten dürfen Kraftfahrzeuge (auch Dienstfahrzeuge) verwendet werden; ausgenommen sind Militärfahrzeuge. Die Fahrten müssen auf kürzestem Weg und ohne unnötigen Aufenthalt durchgeführt werden.
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