BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 22. Mai 1968
Up-to-date

(1) Den Bediensteten des Nachbarstaates ist nach den Vorschriften ihres Staates während der Dienstverrichtung im Gebietsstaat das Tragen ihrer Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen gestattet. Die Dienstwaffe darf außerhalb des Bahnhofsbereiches nicht getragen werden.

(2) Von der Dienstwaffe darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.

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