(1) Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates in Ausübung des mit der Grenzabfertigung zusammenhängenden Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn durch einen Unfall im Gebietsstaat getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so haftet die Eisenbahn des Nachbarstaates nach dem Recht des Vertragsstaates, dem der Bedienstete angehört.
(2) Ob und inwieweit eine Eisenbahn gegenüber der anderen Ersatz zu leisten hat, wird zwischen den Eisenbahnen der Vertragsstaaten vereinbart.
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