BundesrechtInternationale VerträgeDurchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

In Kraft seit 01. November 1967
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Artikel 1

Art. 1

(1) Roßfeldstraße ist die vom Obersalzberg bei Berchtesgaden über das Roßfeld nach Oberau führende, im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehende Straße.

(2) Scheitelstrecke im Sinne dieses Vertrages sind der Abschnitt der Roßfeldstraße und das daran anschließende Gebiet, die im anliegenden Lageplan (Blatt 1 und 2) im Maßstab 1 : 2000 dargestellt sind und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Gemarkung Forstbezirk Eck die Flurstücke Nr. 55 und 14 und auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich in der Katastralgemeinde Weißenbach die Grundstücke Nr. 519/4 und 523/2 umfassen.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Republik Österreich gestattet der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Scheitelstrecke auf österreichischem Hoheitsgebiet liegt, den Bau, die Erhaltung und den Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser Strecke sowie die Einfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs. Das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes. Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Straßenerhalter im Sinne der österreichischen Straßenverkehrsordnung.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt es, auf ihre Kosten den auf österreichischem Hoheitsgebiet liegenden Teil der Scheitelstrecke in betriebssicherem Zustand zu erhalten, solange der Verkehr auf ihr zugelassen ist.

(3) Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland, die im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland stehen, sind ausschließlich vor den deutschen Gerichten geltend zu machen, die für den auf deutschem Hoheitsgebiet liegenden Teil der Scheitelstrecke zuständig sind.

Artikel 3

Art. 3

Die Vertragsstaaten gewähren einander ab 1. Jänner 1960 Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich der handelsstatistischen Gebühr für die beim Bau der Roßfeldstraße verwendeten sowie für die zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Straße erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten kommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Vertragsstaaten lassen auf der Scheitelstrecke einen Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu; als Durchgangsverkehr gilt im Reiseverkehr auch der Hin- und Rückweg.

(2) Eine Grenzabfertigung findet nicht statt. Eine Zollabfertigung ist jedoch zulässig, wenn an der Scheitelstrecke Verkaufsstellen betrieben werden. Jeder Vertragsstaat bleibt ferner berechtigt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine grenz- und veterinärpolizeilichen Vorschriften sowie gegen seine Zoll- und Pflanzenschutzvorschriften erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

(3) Vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen sind, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen in Uniform, ferner Personen, die Kriegsgerät mit sich führen.

Artikel 5

Art. 5

Im Durchgangsverkehr bedarf es keiner Durchreisebewilligung. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren müssen einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mit sich führen.

Artikel 6

Art. 6

(1) Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt durchzuführen. Ein vorübergehender Aufenthalt auf der Scheitelstrecke sowie auf anliegenden Rastplätzen nördlich und bis zu einer Tiefe von 50 m südlich der Scheitelstrecke von Personen, die nur Reisebedarf mit sich führen, steht dem nicht entgegen. Das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.

(2) Das Absetzen und die Aufnahme von Personen im Durchgangsverkehr ist gestattet. Das Auf- und Abladen von Waren im Durchgangsverkehr – ausgenommen Reisebedarf während des vorübergehenden Aufenthaltes im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 – ist unzulässig.

(3) Ein Abweichen von der Scheitelstrecke ist im Durchgangsverkehr nicht gestattet. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Artikel 7

Art. 7

(1) Im Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor sowie Anhängern genügen die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten für die Führung und den Betrieb eines solchen Fahrzeuges erforderlichen amtlichen Urkunden.

(2) Die Vorschriften der Vertragsstaaten über den Abschluß und den Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bleiben unberührt.

Artikel 8

Art. 8

(1) Im Durchgangsverkehr genügt es, wenn die Fahrzeuge den Vorschriften eines der Vertragsstaaten entsprechen.

(2) Für die gewerbliche Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen gelten im Durchgangsverkehr die Vorschriften des Vertragsstaates, in dem das betreffende Fahrzeug zugelassen ist. Dies gilt auch für den Werkverkehr.

Artikel 9

Art. 9

Im Durchgangsverkehr dürfen auch solche Zahlungsmittel mitgeführt werden, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr nach den Vorschriften eines der Vertragsstaaten sonst verboten sind.

Artikel 10

Art. 10

Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, alle Personen, die im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes in diesem Staat zu übernehmen.

Artikel 11

Art. 11

(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen Post und der Deutschen Bundespost unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren des jeweils anderen Vertragsstaates. Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.

(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.

Artikel 12

Art. 12

Die Vertragsstaaten werden darauf hinwirken, daß das Gebiet der Roßfeldstraße unter Landschafts- oder Naturschutz gestellt bleibt.

Artikel 13

Art. 13

(1) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der Scheitelstrecke ereignen, können unbeschadet eines anderen Gerichtsstandes auch vor dem österreichischen oder dem deutschen Gericht geltend gemacht werden, durch dessen Bezirk die Scheitelstrecke führt. Der Kläger hat zwischen diesen Gerichten die Wahl ohne Rücksicht darauf, ob sich die Unfallstelle auf österreichischem oder deutschem Hoheitsgebiet befindet. Haben jedoch der Ersatzberechtigte und der Ersatzpflichtige ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat oder gehören beide demselben Vertragsstaat an, so ist die Zuständigkeit des Gerichts des anderen Vertragsstaates, durch dessen Bezirk die Scheitelstrecke führt, nicht gegeben.

(2) Das Recht der Parteien, die Zuständigkeit eines Gerichts der Vertragsstaaten oder eines dritten Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt.

(3) Ist an dem Schadensfall, der sich auf der Scheitelstrecke ereignet, ein Fahrzeug beteiligt, dessen Halter ein Vertragsstaat oder ein Sondervermögen dieses Staates ist, und ist nach Absatz 1 ein Gericht des anderen Vertragsstaates zuständig, so unterwirft sich der erstgenannte Vertragsstaat hinsichtlich der Ansprüche aus diesem Schadensfall der Gerichtsbarkeit, einschließlich der Zwangsvollstreckung, des anderen Vertragsstaates. Das gleiche gilt für die Länder der Vertragsstaaten und deren Sondervermögen.

(4) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der Scheitelstrecke ereignen, sind nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

(5) Durch die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 wird die im Artikel 2 Absatz 3 getroffene Regelung nicht berührt.

Artikel 14

Art. 14

(1) Die Exekutivorgane (auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte), die Veterinärorgane sowie die Organe des Jagd- und Forstschutzes der Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst die Scheitelstrecke unentgeltlich zu benutzen. Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich führen. Auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen sie keine Amtshandlung vornehmen. Von der Waffe dürfen sie nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

(2) Die Exekutivorgane (auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte), die österreichischen Veterinärorgane sowie die österreichischen Organe des Jagd- und Forstschutzes dürfen in gleicher Weise bei der Fahrt zur Scheitelstrecke die deutschen Bundesstraßen Nr. 305 von Hangendenstein bis Laroswacht und Nr. 319 von Laroswacht bis zur südlichen Einmündung der Roßfeldstraße, die Wildmoosverbindungsstraße zwischen dem Zollamt Dürrnberg und der Einmündung in die Roßfeldstraße beim Haus Wildmoos Nr. 3 sowie die Roßfeldstraße auf deutschem Hoheitsgebiet unentgeltlich benutzen.

(3) Für den Durchgangsverkehr nach Absatz 2 gelten die Artikel 2 bis 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr entsprechend. Die Bundesrepublik Deutschland wird der Republik Österreich die für die Verständigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 dieses Abkommens zuständige deutsche Behörde bekanntgeben.

Artikel 15

Art. 15

Werden gegenüber den im Artikel 14 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bei Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst strafbare Handlungen begangen, so gelten für die Verfolgung und Ahndung in dem zuletzt genannten Vertragsstaat dessen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von öffentlich Bediensteten.

Artikel 16

Art. 16

Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechend anzuwenden.

Artikel 17

Art. 17

(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander soweit wie möglich, auch auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates, in ihren Dienstobliegenheiten, insbesondere bei der Überwachung und Lenkung des Durchgangsverkehrs. Sie gewähren einander Schutz, teilen wahrgenommene Verstöße mit, helfen bei der Sicherung von Spuren und Beweismitteln und geben die erforderlichen Auskünfte. Die Bestimmung des Artikels 14 Absatz 1 vorletzter Satz steht dem nicht entgegen. Zwangsmaßnahmen sind jedoch nicht zulässig.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem der im Artikel 14 genannten Organe des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses Organes durch die entsprechende Dienststelle des zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.

Artikel 18

Art. 18

Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen sowie für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs kann jeder Vertragsstaat den Durchgangsverkehr beschränken oder sperren. Aus dem Grunde von Instandhaltungsmaßnahmen kann der Durchgangsverkehr auch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates beschränkt oder gesperrt werden. Im Falle einer Beschränkung oder Sperrung ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu benachrichtigen. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständige Behörde bekanntgeben.

Artikel 19

Art. 19

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt auf dem Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaates dessen Recht.

Artikel 20

Art. 20

Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates zugelassen sind, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderungen von Personen, Gepäck und Gütern im Durchgangsverkehr mit diesen Fahrzeugen unterliegen nicht der Beförderungssteuer des Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer des Ausgangsstaates. Diese Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden.

Artikel 21

Art. 21

Durch die Bestimmungen dieses Vertrages bleiben insbesondere unberührt

a) das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr;

b) der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 6. September 1962 über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr, dieser jedoch nur insoweit, als der vorliegende Vertrag keine abweichende Regelung trifft.

Artikel 22

Art. 22

Wenn sich bei der Durchführung des Vertrages erhebliche Schwierigkeiten ergeben oder sich die bei seinem Abschluß bestehenden Verhältnisse wesentlich ändern, werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Vertragsstaates in Verhandlungen über eine angemessene neue Regelung eintreten.

Artikel 23

Art. 23

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.

Artikel 24

Art. 24

Das anliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages.

Artikel 25

Art. 25

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 26

Art. 26

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.

(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung des Durchgangsverkehrs eintreten.

Artikel 27

Art. 27

(1) Dieser Vertrag soll so bald wie möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966, in zweifacher Urschrift.

Schlußprotokoll zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße

Anl. 1

Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße stellen die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten folgendes fest:

1. Die Republik Österreich erklärt, daß die Gemeinde Kuchl, Land Salzburg, beabsichtigt, eine Stichstraße zu errichten, die sie mit dem auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Teil der Roßfeldstraße verbinden soll. Für den Fall der Verwirklichung dieser Absicht sagt die Bundesrepublik Deutschland zu, im Geiste der Freundschaft und der gutnachbarlichen Beziehungen in Verhandlungen mit der Republik Österreich mit dem Ziele einzutreten, den Vertrag den geänderten Verhältnissen anzupassen.

2. Die Republik Österreich stellt in Aussicht, im Geiste der Freundschaft und der gutnachbarlichen Beziehungen Wünsche der Bundesrepublik Deutschland bei straßenbaulichen Erweiterungen der Scheitelstrecke auf österreichischem Hoheitsgebiet wohlwollend zu prüfen und deren Erfüllung zu ermöglichen.

3. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels 14 auch von den Bediensteten im Dienst gefahrene beamteneigene und anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge gelten.

4. Durch Artikel 14 Absatz 1 wird die Befugnis der dort genannten Organe, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe des in diesem Vertragsstaat geltenden Rechts Personen vorläufig festzuhalten, nicht berührt. Tritt bei der Ausübung dieser Befugnis ein Schaden ein, so findet das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechende Anwendung.

5. Eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland entfällt für Schäden, die bei der Benutzung der im Artikel 14 angeführten Straßen durch die in dieser Bestimmung genannten Organe entstehen, wenn die Scheitelstrecke wegen eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit von einem Vertragsstaat gesperrt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Sperrung wegen der Sicherheit des Straßenverkehrs oder wegen Instandhaltungsarbeiten erfolgt.

6. Die Republik Österreich wird darum besorgt sein, daß für den Bereich des Gebietes der Roßfeldstraße keine Ausnahmegenehmigungen vom Bauverbot gemäß § 2 der Roßfeldstraße-Landschaftsschutzverordnung vom 10. August 1960, Landesgesetzblatt für das Land Salzburg Nr. 54, erteilt werden.

7. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß durch Artikel 17 Absatz 1 letzter Satz Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden sollen, die lediglich der Freihaltung der Straße dienen und weder eine Strafe noch eine Geldbuße zum Gegenstand haben.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966, in zweifacher Urschrift.