Werden gegenüber den im Artikel 14 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bei Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst strafbare Handlungen begangen, so gelten für die Verfolgung und Ahndung in dem zuletzt genannten Vertragsstaat dessen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von öffentlich Bediensteten.
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