(1) Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt durchzuführen. Ein vorübergehender Aufenthalt auf der Scheitelstrecke sowie auf anliegenden Rastplätzen nördlich und bis zu einer Tiefe von 50 m südlich der Scheitelstrecke von Personen, die nur Reisebedarf mit sich führen, steht dem nicht entgegen. Das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.
(2) Das Absetzen und die Aufnahme von Personen im Durchgangsverkehr ist gestattet. Das Auf- und Abladen von Waren im Durchgangsverkehr – ausgenommen Reisebedarf während des vorübergehenden Aufenthaltes im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 – ist unzulässig.
(3) Ein Abweichen von der Scheitelstrecke ist im Durchgangsverkehr nicht gestattet. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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