Die Vertragsstaaten gewähren einander ab 1. Jänner 1960 Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich der handelsstatistischen Gebühr für die beim Bau der Roßfeldstraße verwendeten sowie für die zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Straße erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten kommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.
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