BundesrechtInternationale VerträgeDurchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 01. November 1967
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Im Durchgangsverkehr bedarf es keiner Durchreisebewilligung. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren müssen einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mit sich führen.

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