(1) Im Durchgangsverkehr genügt es, wenn die Fahrzeuge den Vorschriften eines der Vertragsstaaten entsprechen.
(2) Für die gewerbliche Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen gelten im Durchgangsverkehr die Vorschriften des Vertragsstaates, in dem das betreffende Fahrzeug zugelassen ist. Dies gilt auch für den Werkverkehr.
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