(1) Die Vertragsstaaten lassen auf der Scheitelstrecke einen Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu; als Durchgangsverkehr gilt im Reiseverkehr auch der Hin- und Rückweg.
(2) Eine Grenzabfertigung findet nicht statt. Eine Zollabfertigung ist jedoch zulässig, wenn an der Scheitelstrecke Verkaufsstellen betrieben werden. Jeder Vertragsstaat bleibt ferner berechtigt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine grenz- und veterinärpolizeilichen Vorschriften sowie gegen seine Zoll- und Pflanzenschutzvorschriften erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen.
(3) Vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen sind, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen in Uniform, ferner Personen, die Kriegsgerät mit sich führen.
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