BundesrechtInternationale VerträgeRechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

In Kraft seit 12. Dezember 1971
Up-to-date

Artikel 1

Anwendungsbereich

Art. 1

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Vertrages im Bereich der Zollvorschriften und der Vorschriften über Verbrauchsteuern und Monopole, deren Verwaltung jeweils dem Bund obliegt, Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

(2) Zollvorschriften im Sinne dieses Vertrages sind die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, die sich auf Zölle und sonstige Abgaben oder auf Verbote, Beschränkungen und Kontrollen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs beziehen. Hierzu gehören auch die Vorschriften der landwirtschaftlichen Marktorganisationen, nach denen Abschöpfungen und Erstattungen bei der Ein- oder Ausfuhr vorgenommen werden.

Artikel 2

Umfang der Rechts- und Amtshilfe

Art. 2

(1) In dem in Artikel 1 bezeichneten Bereich ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten:

a) in Ermittlungs-, Festsetzungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren;

b) in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren und in deutschen Bußgeldverfahren, ferner in Strafverfahren, soweit die österreichischen Finanz(Zoll)behörden im Dienste der gerichtlichen Strafrechtspflege tätig oder die deutschen Zollbehörden für die Ermittlungen zuständig sind; Verhaftungen sind von der Rechts- und Amtshilfe ausgenommen;

c) in Vollstreckungsverfahren; bei Verfahren nach lit. b jedoch nur zur Vollstreckung von Geldstrafen, Geldbußen und Kosten.

(2) Ein Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe darf nicht gestellt werden,

1. wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen, die nicht als Abgabepflichtige beteiligt sind, eingeholt werden sollen, soweit der ersuchende Staat nach seiner Gesetzgebung nicht in der Lage wäre, entsprechende Auskünfte oder Gutachten zu verlangen;

2. soweit das Ersuchen auf Mitteilung von Tatsachen oder Rechtsbeziehungen gerichtet ist und die Kenntnis dieser nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen werden kann, die in dem Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen.

(3) Die Finanz(Zoll)behörden teilen einander soweit wie möglich Wahrnehmungen mit, die der Erfassung abgabenrechtlich bedeutsamer Sachverhalte oder der Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Zuwiderhandlungen gegen die in Artikel 1 bezeichneten Rechtsvorschriften dienen können.

Artikel 3

Pflicht zur Geheimhaltung

Art. 3

Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten sowie sonstige Mitteilungen, die nach diesem Vertrag einem Vertragsstaat zugehen, unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach den gesetzlichen Vorschriften dieses Vertragsstaates.

Artikel 4

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe

Art. 4

Rechts- und Amtshilfe kann verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (Ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.

Artikel 5

Form und Inhalt der Rechts- und Amtshilfeersuchen

Art. 5

(1) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Die zu seiner Durchführung erforderlichen Schriftstücke einschließlich etwaiger ihm zugrunde liegender Verfügungen oder Entscheidungen der zuständigen Behörde sind in Urschrift, Ausfertigung, beglaubigter Ablichtung oder beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) Das Ersuchen oder die ihm nach Absatz 1 beizufügenden Schriftstücke sollen folgende Angaben enthalten:

1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,

2. die Art des Verfahrens,

3. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,

4. Namen und Anschrift der am Verfahren Beteiligten,

5. eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit rechtlicher Würdigung.

Artikel 6

Geschäftsweg und Zuständigkeit

Art. 6

(1) Der Rechts- und Amtshilfeverkehr findet unmittelbar zwischen den Finanz(Zoll)behörden der Vertragsstaaten statt.

(2) Finanzgerichte haben im Rahmen dieses Vertrages die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die Finanz(Zoll)behörden.

(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten und davon die ersuchende Behörde zu benachrichtigen.

Artikel 7

Erledigung der Ersuchen

Art. 7

(1) Bei Erledigung der Ersuchen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden; die ersuchte Behörde hat die zur Durchführung der Ersuchen erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dem Verlangen der ersuchenden Behörde, in bestimmter Weise zu verfahren oder die Anwesenheit ihres Vertreters bei der vorzunehmenden Handlung zu gestatten, ist zu entsprechen, sofern das Recht des ersuchten Staates dies nicht verbietet.

(2) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen.

(3) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Behörde hievon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 8

Akten und andere Gegenstände

Art. 8

(1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates wird die Einsicht in Akten und andere Unterlagen sowie die Abschriftnahme daraus gewährt. Die Übersendung von Akten und sonstigen Schriftstücken in Urschrift soll nur verlangt werden, wenn die Erteilung einer Auskunft oder die Übersendung von Abschriften (Ablichtungen) nicht ausreicht.

(2) Übergebene Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind der ersuchten Behörde sobald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen bleiben unberührt.

Artikel 9

Kosten

Art. 9

Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung von Rechts- und Amtshilfeersuchen entstehen, werden nicht erstattet. Ausgenommen sind die an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

Artikel 10

Zustellungen/Bekanntgaben

Art. 10

(1) In einem Zustellungs(Bekanntgabe)ersuchen ist abweichend von Artikel 5 Absatz 2 keine Sachverhaltsdarstellung erforderlich.

(2) Die Zustellung/Bekanntgabe eines Schriftstückes wird durch eine mit der Angabe des Zustellungs(Bekanntgabe)tages versehene Empfangsbestätigung des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Behörde über die Form und die Zeit der Zustellung/Bekanntgabe nachgewiesen.

Artikel 10a

Unmittelbare Zustellungen/Bekanntgaben

Art. 10a

Bescheide, Entscheidungen und andere Schriftstücke der Finanz(Zoll)behörden in Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 lit. a oder b können an Personen im anderen Vertragsstaat auch ohne Einschaltung der zuständigen Finanz(Zoll)behörden des anderen Vertragsstaates unmittelbar durch die Post zugestellt/bekanntgegeben werden, wenn dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes zweckmäßig ist. Die Zustellung/Bekanntgabe durch Einschaltung der zuständigen Finanz(Zoll)behörde des anderen Vertragsstaates wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 11

Vollstreckung

Art. 11

(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels (Entscheidung, Rückstandsanzeige, Rückstandsausweis) sowie eine Bescheinigung der zuständigen Oberfinanzdirektion oder der zuständigen Finanzlandesdirektion beizufügen, daß die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar und vollstreckbar ist.

(2) Exekutionstitel, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind von der zuständigen Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Artikel 4 bleibt unberührt.

(3) Die Vollstreckung wird in der Währung des ersuchten Staates durchgeführt. Zu diesem Zweck hat die Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion den zu vollstreckenden Geldbetrag in ihre Landeswährung umzurechnen. Für die Umrechnung maßgebend ist in der Bundesrepublik Deutschland der in Frankfurt am Main festgestellte amtliche Devisenkurs für telegraphische Auszahlung und in der Republik Österreich der an der Wiener Börse notierte Devisenkurs für Zahlung Frankfurt am Main an dem Tage, an dem das Ersuchen bei der Oberfinanzdirektion oder der Finanzlandesdirektion eingegangen ist.

(4) Die Exekutionstitel werden in der gleichen Weise wie gleichartige Exekutionstitel des ersuchten Staates vollstreckt.

(5) Über Einwendungen gegen die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sowie gegen die Zulässigkeit oder die Art der Vollstreckung entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Staates nach dessen Recht.

(6) Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des Anspruches, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu erledigen. Werden solche Einwendungen bei der ersuchten Behörde erhoben, so sind sie der ersuchenden Behörde zu übermitteln, deren Entscheidung abzuwarten ist; Maßnahmen zur Sicherung der Vollstreckung können getroffen werden.

Artikel 12

Sicherungsmaßnahmen

Art. 12

Auf Grund eines vollstreckbaren, jedoch nicht unanfechtbaren Exekutionstitels kann nur um Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht werden. Artikel 11 ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel 13

Ratenzahlung und Stundung

Art. 13

Bei Ersuchen um Vollstreckung entscheidet über die Gewährung von Ratenzahlung und Stundung die Behörde des ersuchten Staates. Der ersuchenden Behörde ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Von der Entscheidung ist die ersuchende Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 14

Uneinbringlichkeit

Art. 14

Sind nach den Vorschriften des ersuchten Staates die Voraussetzungen der Niederschlagung oder der Aussetzung der Einbringung wegen Uneinbringlichkeit gegeben, so hat die ersuchte Behörde das Ersuchen um Vollstreckung mit einer Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen und mit den hiefür vorhandenen Belegen an die ersuchende Behörde zurückzuleiten.

Artikel 15

Überweisung beigetriebener Beträge

Art. 15

Beträge, die auf Grund eines Ersuchens um Vollstreckung beigetrieben worden sind, werden der ersuchenden Behörde überwiesen. Ausgenommen sind Gebühren und Kosten, die nach dem Recht des ersuchten Staates zu erheben waren.

Artikel 16

Durchführung des Vertrages

Art. 16

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland - soweit die Finanzgerichte betroffen sind, der Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland - können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unmittelbar miteinander verkehren und sollen die zur Anwendung dieses Vertrages erforderlichen Durchführungsbestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen erlassen. Sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages auftreten, im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.

Artikel 17

Geltungsbereich

Art. 17

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 18

Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung

Art. 18

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf dieses Kalenderjahres außer Kraft.

GESCHEHEN zu Bonn, am 11. September 1970 in zwei Urschriften.