(1) In einem Zustellungs(Bekanntgabe)ersuchen ist abweichend von Artikel 5 Absatz 2 keine Sachverhaltsdarstellung erforderlich.
(2) Die Zustellung/Bekanntgabe eines Schriftstückes wird durch eine mit der Angabe des Zustellungs(Bekanntgabe)tages versehene Empfangsbestätigung des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Behörde über die Form und die Zeit der Zustellung/Bekanntgabe nachgewiesen.
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