Sind nach den Vorschriften des ersuchten Staates die Voraussetzungen der Niederschlagung oder der Aussetzung der Einbringung wegen Uneinbringlichkeit gegeben, so hat die ersuchte Behörde das Ersuchen um Vollstreckung mit einer Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen und mit den hiefür vorhandenen Belegen an die ersuchende Behörde zurückzuleiten.
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