(1) Bei Erledigung der Ersuchen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden; die ersuchte Behörde hat die zur Durchführung der Ersuchen erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dem Verlangen der ersuchenden Behörde, in bestimmter Weise zu verfahren oder die Anwesenheit ihres Vertreters bei der vorzunehmenden Handlung zu gestatten, ist zu entsprechen, sofern das Recht des ersuchten Staates dies nicht verbietet.
(2) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen.
(3) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Behörde hievon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, unverzüglich zu benachrichtigen.
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