(1) In dem in Artikel 1 bezeichneten Bereich ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten:
a) in Ermittlungs-, Festsetzungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren;
b) in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren und in deutschen Bußgeldverfahren, ferner in Strafverfahren, soweit die österreichischen Finanz(Zoll)behörden im Dienste der gerichtlichen Strafrechtspflege tätig oder die deutschen Zollbehörden für die Ermittlungen zuständig sind; Verhaftungen sind von der Rechts- und Amtshilfe ausgenommen;
c) in Vollstreckungsverfahren; bei Verfahren nach lit. b jedoch nur zur Vollstreckung von Geldstrafen, Geldbußen und Kosten.
(2) Ein Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe darf nicht gestellt werden,
1. wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen, die nicht als Abgabepflichtige beteiligt sind, eingeholt werden sollen, soweit der ersuchende Staat nach seiner Gesetzgebung nicht in der Lage wäre, entsprechende Auskünfte oder Gutachten zu verlangen;
2. soweit das Ersuchen auf Mitteilung von Tatsachen oder Rechtsbeziehungen gerichtet ist und die Kenntnis dieser nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen werden kann, die in dem Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen.
(3) Die Finanz(Zoll)behörden teilen einander soweit wie möglich Wahrnehmungen mit, die der Erfassung abgabenrechtlich bedeutsamer Sachverhalte oder der Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Zuwiderhandlungen gegen die in Artikel 1 bezeichneten Rechtsvorschriften dienen können.
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