(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Vertrages im Bereich der Zollvorschriften und der Vorschriften über Verbrauchsteuern und Monopole, deren Verwaltung jeweils dem Bund obliegt, Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
(2) Zollvorschriften im Sinne dieses Vertrages sind die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, die sich auf Zölle und sonstige Abgaben oder auf Verbote, Beschränkungen und Kontrollen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs beziehen. Hierzu gehören auch die Vorschriften der landwirtschaftlichen Marktorganisationen, nach denen Abschöpfungen und Erstattungen bei der Ein- oder Ausfuhr vorgenommen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise