(1) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Die zu seiner Durchführung erforderlichen Schriftstücke einschließlich etwaiger ihm zugrunde liegender Verfügungen oder Entscheidungen der zuständigen Behörde sind in Urschrift, Ausfertigung, beglaubigter Ablichtung oder beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) Das Ersuchen oder die ihm nach Absatz 1 beizufügenden Schriftstücke sollen folgende Angaben enthalten:
1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
2. die Art des Verfahrens,
3. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
4. Namen und Anschrift der am Verfahren Beteiligten,
5. eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit rechtlicher Würdigung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise