BundesrechtInternationale VerträgeInternationale Entwicklungsorganisation (IDA)

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)

In Kraft seit 28. Juni 1961
Up-to-date

ARTIKEL I

Zweck

Art. 1

Zweck der Organisation ist es, in den in die Mitgliedschaft einbezogenen Entwicklungsgebieten der Welt die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die Produktivität zu steigern und auf diese Weise den Lebensstandard zu heben; zu diesem Zweck stellt die Organisation insbesondere Finanzierungsmittel zur Deckung der wichtigsten Entwicklungsbedürfnisse dieser Gebiete zu Bedingungen bereit, die elastischer sind und die Zahlungsbilanz weniger belasten, als die Bedingungen herkömmlicher Darlehen; hiedurch sollen die Entwicklungsziele der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als “Bank” bezeichnet) gefördert und ihre Tätigkeit ergänzt werden.

Die Organisation wird sich bei allen ihren Beschlüssen. von den Bestimmungen dieses Artikels leiten lassen.

ARTIKEL II

Mitgliedschaft; Erstzeichnungen

ABSCHNITT 1

Mitgliedschaft

Art. 2

(a) Gründungsmitglieder der Organisation sind diejenigen im Verzeichnis A aufgeführten Mitglieder der Bank, die bis zu dem in Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe (c) festgesetzten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Organisation annehmen.

(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern der Bank zu den von der Organisation festgesetzten Zeitpunkten und Bedingungen offen.

ABSCHNITT 2

Erstzeichnungen

Art. 2

(a) Bei Annahme der Mitgliedschaft zeichnet jedes Mitglied einen Betrag in der für dieses Mitglied festgelegten Höhe. Diese Zeichnungen werden in diesem Abkommen Erstzeichnungen genannt.

(b) Die für jedes Gründungsmitglied festgelegte Höhe der Erstzeichnung ist im Verzeichnis A neben seinem Namen in US-Dollar mit dem Gewicht und dem Feingehalt vom 1. Jänner 1960 angegeben.

(c) Zehn Prozent der Erstzeichnung jedes Gründungsmitglieds sind in Gold oder frei konvertierbarer Währung wie folgt einzuzahlen:

fünfzig Prozent hievon binnen dreißig Tagen, nachdem die Organisation ihre Tätigkeit gemäß Artikel XI Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Gründungsmitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt); zwölfeinhalb Prozent ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit und zwölfeinhalb Prozent in jedem nachfolgenden Jahr in jährlichen Abständen, bis der zehnprozentige Teilbetrag der Erstzeichnung voll eingezahlt ist.

(d) Die restlichen neunzig Prozent der Erstzeichnung jedes Gründungsmitglieds sind von den im Verzeichnis A Teil I genannten Mitgliedern in Gold oder frei konvertierbarer Währung und von den im Verzeichnis A Teil II genannten Mitgliedern in ihrer Landeswährung einzuzahlen. Dieser neunzigprozentige Teilbetrag der Erstzeichnungen der Gründungsmitglieder ist in fünf gleichen Jahresraten wie folgt einzuzahlen: die erste Rate binnen dreißig Tagen, nachdem die Organisation ihre Tätigkeit gemäß Artikel XI Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Gründungsmitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt); die zweite Rate ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die weiteren Raten in jedem nachfolgenden Jahr in jährlichen Abständen, bis der neunzigprozentige Teilbetrag der Erstzeichnung voll eingezahlt ist.

(e) An Stelle eines Teils des von einem Mitglied gemäß Buchstabe (d) oder gemäß Artikel 4 Abschnitt 2 in seiner Währung eingezahlten oder einzuzahlenden Betrags, den die Organisation für ihre Geschäfte nicht benötigt, nimmt sie von diesem Mitglied Schuldscheine an, die von der Mitgliedsregierung oder der von ihr bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese müssen unübertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert auf das Konto der Organisation bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar sein.

(f) Im Sinne dieses Abkommens betrachtet die Organisation als “frei konvertierbare Währung”

(i) die Währung eines Mitglieds, von der die Organisation nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds feststellt, daß sie für die Geschäfte der Organisation hinreichend in die Währungen anderer Mitglieder konvertierbar ist, sowie

(ii) die Währung eines Mitglieds, das sich zu Bedingungen, welche die Organisation zufriedenstellen, bereit erklärt, diese Währung für die Geschäfte der Organisation in die Währungen anderer Mitglieder umzuwechseln.

(g) Soweit, die Organisation keiner anderen Regelung zustimmt, hält jedes im Verzeichnis A Teil I genannte Mitglied die Konvertierbarkeit der von ihm als frei konvertierbare Währung gemäß Buchstabe (d) eingezahlten Beträge in eigener Währung so aufrecht, wie sie zur Zeit der Einzahlung bestand.

(h) Die Bedingungen, zu denen die Erstzeichnungen anderer als der Gründungsmitglieder erfolgen, sowie die Höhe und Zahlungsmodalitäten dieser Erstzeichnungen bestimmt die Organisation gemäß Abschnitt 1 Buchstabe (b).

ABSCHNITT 3

Beschränkung der Haftung

Art. 2

Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Organisation.

ARTIKEL III

Zusätzliche Mittel

ABSCHNITT 1

Zusatzzeichnungen

Art. 3

(a) Die Organisation überprüft, sobald es ihr nach dem Plan für die Leistung von Zahlungen auf Grund der Erstzeichnungen der Gründungsmitglieder angebracht erscheint, und anschließend in Abständen von etwa fünf Jahren, die Zulänglichkeit ihrer Mittel und genehmigt, wenn es ihr wünschenswert erscheint eine allgemeine Erhöhung der Zeichnungsbeträge. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung können allgemeine oder individuelle Erhöhungen von Zeichnungsbeträgen jederzeit genehmigt werden; eine individuelle Erhöhung kann jedoch nur auf Verlangen des betreffenden Mitglieds in Betracht gezogen. werden. Zeichnungen gemäß diesem Abschnitt werden in diesem Abkommen Zusatzzeichnungen genannt.

(b) Vorbehaltlich des Buchstaben (c) werden bei der Genehmigung von Zusatzzeichnungen die Beträge und die Bedingungen von der Organisation festgelegt.

(c) Wird eine Zusatzzeichnung genehmigt, so ist jedem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu Bedingungen, welche die Organisation für angemessen hält, einen Betrag zu zeichnen, der ihm die Aufrechterhaltung seines Stimmenanteils ermöglicht; kein Mitglied ist jedoch zur Zeichnung verpflichtet.

(d) Alle Beschlüsse auf Grund dieses Abschnitts bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl der Stimmen.

ABSCHNITT 2

Ergänzungsleistungen eines Mitglieds in der Währung eines anderen Mitglieds

Art. 3

(a) Die Organisation kann zu Bedingungen die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden und mit diesem Abkommen im Einklang stehen, mit einem Mitglied vereinbaren, daß sie von ihm außer den Beträgen, welche es auf Grund seiner Erstzeichnung oder etwaiger Zusatzzeichnungen zu zahlen hat, Ergänzungsleistungen in der Währung eines anderen Mitglieds erhält; die Organisation darf jedoch eine derartige Vereinbarung nur treffen, wenn sie sich vergewissert hat, daß das Mitglied, um dessen Währung es sich handelt, der Verwendung der betreffenden Mittel als Ergänzungsleistung sowie den für ihre Verwendung geltenden Bedingungen zustimmt. Die Vereinbarungen, auf Grund deren die Organisation solche Leistungen erhält, können Bestimmungen über die Verwendung des Ertrags aus diesen Mitteln enthalten; für den Fall, daß die Mitgliedschaft des diese Mittel bereitstellenden Mitglieds erlischt oder die Organisation ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, können Bestimmungen über die Verwendung der Mittel selbst vorgesehen werden.

(b) Die Organisation erteilt dem die Mittel bereitstellenden Mitglied ein Besonderes Entwicklungszertifikat (Special Development Certificate), in dem Betrag und Währung dieser Mittel sowie die in der Vereinbarung hierüber festgelegten Bedingungen angegeben sind. Mit einem Besonderen Entwicklungszertifikat sind keinerlei Stimmrechte verbunden; es ist nur auf die Organisation übertragbar.

(c) Dieser Abschnitt schließt nicht aus, daß die Organisation von einem Mitglied Mittel in seiner Landeswährung unter Bedingungen annimmt, die von Fall zu Fall vereinbart werden.

ARTIKEL IV

Währungen

ABSCHNITT 1

Verwendung von Währungen

Art. 4

(a) Die Beträge, gleichviel ob in frei oder nicht frei konvertierbarer Währung, welche die Organisation gemäß Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe (d) von einem im Verzeichnis A Teil II genannten Mitglied als Zahlung auf den in Landeswährung zu leistenden neunzigprozentigen Teilbetrag der Zeichnung erhalten hat, sowie die Beträge, welche hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren in dieser Landeswährung anfallen, kann die Organisation für ihre Verwaltungsausgaben in den Hoheitsgebieten des betreffenden Mitglieds verwenden; soweit es mit einer gesunden Währungspolitik vereinbar ist, kann sie diese Beträge auch zur Bezahlung von in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds hergestellten Waren und dort erbrachten Dienstleistungen verwenden, die für Vorhaben benötigt werden, welche die Organisation in diesen Hoheitsgebieten finanziert; außerdem können diese Beträge für Vorhaben, welche die Organisation außerhalb der Hoheitsgebiete des Mitglieds finanziert, frei konvertiert oder in sonstiger Weise verwendet werden, wenn und soweit die wirtschaftliche und finanzielle Lage des betreffenden Mitglieds laut gemeinsamer Feststellung des Mitglieds und der Organisation dies rechtfertigt.

(b) Für die Verwendbarkeit der Währungen, welche die Organisation als Zahlung auf Grund anderer als der Erstzeichnungen von Gründungsmitgliedern erhält, und der hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträge gelten die Bedingungen, zu denen die betreffenden Zeichnungen genehmigt werden.

(c) Für die Verwendbarkeit der Währungen, welche die Organisation außerhalb der Zeichnungen als Ergänzungsleistungen erhält, und der hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträge gelten die Bedingungen der Vereinbarungen, auf Grund deren die Organisation diese Beträge erhält.

(d) Alle sonstigen Währungen, welche die Organisation erhält, können von ihr unbeschränkt verwendet und in andere Währungen umgewechselt werden und unterliegen keinerlei Beschränkungen durch das Mitglied, dessen Währung verwendet oder umgewechselt wird; dies schließt jedoch nicht aus, daß die Organisation mit dem Mitglied, in dessen Hoheitsgebieten ein von ihr finanziertes Vorhaben gelegen ist, Vereinbarungen trifft, die sie in der Verwendung derjenigen Beträge beschränken, welche sie im Zusammenhang mit dieser Finanzierung in der Währung dieses Mitglieds als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren erhält.

(e) Die Organisation stellt durch angemessene Vorkehrungen sicher, daß die Teile der Zeichnungsbeträge, welche die im Verzeichnis A Teil I genannten Mitglieder gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (d) einzahlen, von ihr innerhalb angemessener Zeitabschnitte annähernd anteilmäßig verwendet werden; jedoch können diejenigen Teile dieser Zeichnungsbeträge, die in Gold oder in einer anderen als der Währung des zeichnenden Mitglieds gezahlt werden, schneller verwendet werden.

ABSCHNITT 2

Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände

Art. 4

(a) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds herabgesetzt oder ist der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Organisation in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds in beträchtlichem Maße gesunken, so hat das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist an die Organisation einen zusätzlichen Betrag in seiner Währung zu leisten, der ausreicht, um den zur Zeit der Zeichnung geltenden Wert des von dem Mitglied gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (d) in seiner Währung an die Organisation gezahlten Betrags und des gemäß diesem Buchstaben geleisteten Betrags aufrechtzuerhalten; dies gilt auch, wenn die Bestände in dieser Währung aus Schuldscheinen bestehen, die gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (e) angenommen wurden; diese Bestimmung ist jedoch nur anzuwenden, solange und soweit diese` Beträge nicht bereits einmal ausgegeben oder in die Währung eines anderen Mitglieds umgewechselt worden sind.

(b) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds erhöht oder ist der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Organisation in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds in beträchtlichem Maße gestiegen, so hat die Organisation diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in seiner Währung zu erstatten, der dem Wertzuwachs desjenigen Betrags in dieser Währung entspricht, auf den Buchstabe (a) anwendbar ist.

(c) Die Organisation kann auf die Anwendung der Buchstaben (a) und (b) verzichten, wenn die Paritäten der Währungen aller ihrer Mitglieder vom Internationalen Währungsfonds einheitlich im gleichen Verhältnis geändert werden.

(d) Die Beträge, die nach Buchstabe (a) zur Aufrechterhaltung des Wertes von Währungsbeständen gezahlt werden, sind in dem gleichen Umfang wie die betreffenden Währungsbestände konvertierbar und verwendbar.

ARTIKEL V

Geschäftstätigkeit

ABSCHNITT 1

Verwendung der Mittel und Finanzierungsbedingungen

Art. 5

(a) Die Organisation stellt zur Förderung der Entwicklung in den in die Mitgliedschaft einbezogenen Entwicklungsgebieten der Welt Finanzierungsmittel bereit.

(b) Die von der Organisation bereitgestellten Finanzierungsmittel haben Zwecken zu dienen, die nach Ansicht der Organisation im Hinblick auf die - Bedürfnisse des oder der betreffenden Gebiete für deren Entwicklung vordringlich sind; sie müssen, Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, für bestimmte Vorhaben gegeben werden.

(c) Die Organisation stellt Finanzierungsmittel nicht bereit, wenn nach ihrer Ansicht solche Mittel aus privater Quelle zu Bedingungen erhältlich sind, die dem Empfänger zumutbar sind oder als Darlehen der Art beschafft werden können, wie die Bank sie gewährt.

(d) Die Organisation stellt Finanzierungsmittel nur auf Empfehlung eines sachkundigen Ausschusses bereit, der vorher die Zweckdienlichkeit des Vorschlags sorgfältig geprüft hat. Ein solcher Ausschuß wird von der Organisation von Fall zu Fall gebildet; es müssen ihm ein oder mehrere Angehörige des technischen Personals der Organisation sowie eine Persönlichkeit angehören, die von dem oder den Gouverneuren des oder der Mitglieder benannt wird, in dessen oder deren Hoheitsgebieten das betreffende Vorhaben gelegen ist; Benennungen durch Gouverneure entfallen, wenn einer öffentlichen internationalen oder regionalen Organisation Finanzierungsmittel gewährt werden.

(e) Die Organisation sieht von der Finanzierung eines Vorhabens ab, wenn das Mitglied, in dessen Hoheitsgebieten das Vorhaben gelegen ist, hiegegen Einspruch erhebt; werden einer öffentlichen internationalen oder regionalen Organisation Finanzierungsmittel gewährt, so braucht sich, die Internationale Entwicklungsorganisation nicht zu vergewissern, daß einzelne Mitglieder keinen Einspruch erheben.

(f) Die Organisation darf nicht zur Bedingung machen, daß ihre Finanzierungsmittel in den Hoheitsgebieten eines oder mehrerer bestimmter Mitglieder auszugeben sind. Dies hindert die Organisation nicht an der Innehaltung von Verwendungsbeschränkungen, die im Einklang mit diesem Abkommen für diese Mittel vorgesehen sind, einschließlich von Beschränkungen, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Organisation und dem Geldgeber für Ergänzungsleistungen gelten.

(g) Die Organisation trägt dafür Sorge, daß ihre Finanzierungsmittel nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt wurden; hiebei sind Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und der Wettbewerb im Welthandel gebührend,zu berücksichtigen und politische oder sonstige nichtwirtschaftliche Einflüsse oder Erwägungen außer Betracht zu lassen.

(h) Die Mittel, welche im Rahmen einer Finanzierung bereitgestellt sind, werden dem Empfänger nun zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vorhaben und jeweils nur dann zur Verfügung gestellt, wenn diese Ausgaben tatsächlich entstehen.

ABSCHNITT 2

Form und Bedingungen der Finanzierung

Art. 5

(a) Die Organisation führt ihre Finanzierungen in Form von Darlehen durch. Sie kann jedoch auch in anderer Form Finanzierungsmittel bereitstellen, und zwar

(i) entweder aus den gemäß Artikel III Abschnitt 1 gezeichneten Beträgen und aus den hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträgen, sofern die Genehmigung für diese Zeichnungen eine solche Finanzierung ausdrücklich vorsieht,

(ii) oder unter besonderen Umständen aus den Ergänzungsleistungen an die Organisation und den hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträgen, sofern die Vereinbarungen über diese Leistungen eine solche Finanzierung ausdrücklich zulassen.

(b) Vorbehaltlich des Buchstaben (a) kann die Organisation Finanzierungsmittel in der Form und zu den Bedingungen bereitstellen, die sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und Aussichten des oder der betreffenden Gebiete sowie der Art und der Erfordernisse des Vorhabens für angebracht hält.

(c) Die Organisation kann Finanzierungsmittel für ein Mitglied, für die Regierung eines in die Mitgliedschaft einbezogenen Hoheitsgebiets, für eine Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder solchen Hoheitsgebiets, für eine öffentliche oder private Rechtsperson in den Hoheitsgebieten eines oder mehrerer Mitglieder oder für eine öffentliche internationale oder regionale Organisation bereitstellen.

(d) Ist der Empfänger eines Darlehens nicht selbst Mitglied der Organisation, so kann diese nach ihrem Ermessen eine oder mehrere geeignete staatliche oder sonstige Gewährleistungen verlangen.

(e) Die Organisation kann in besonderen Fällen für Ausgaben in Landeswährung Devisen zur Verfügung stellen.

ABSCHNITT 3

Änderung der Finanzierungsbedingungen

Art. 5

Wenn und soweit es der Organisation unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände, einschließlich der finanziellen und wirtschaftlichen Lage und Aussichten des betreffenden Mitglieds, angebracht erscheint, kann sie zu von ihr festzusetzenden Bestimmungen einer Lockerung oder anderweitigen Änderung der Bedingungen zustimmen, zu denen sie Finanzierungsmittel bereitgestellt hat.

ABSCHNITT 4

Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Mitgliedern, die Entwicklungshilfe leisten

Art. 5

Die Organisation arbeitet mit den öffentlichen internationalen Organisationen und den Mitgliedern zusammen, die den Entwicklungsgebieten der Welt finanzielle und technische Hilfe leisten.

ABSCHNITT 5

Sonstige Geschäfte

Art. 5

Neben den sonst in diesem Abkommen genannten Geschäften kann die Organisation

(i) Kredite aufnehmen, wenn das Mitglied, auf dessen Währung der Kredit lautet, zustimmt;

(ii) Wertpapiere, in denen sie Gelder angelegt hat, garantieren, um ihre Weiterveräußerung zu erleichtern;

(iii) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert hat oder in denen sie Gelder angelegt hat, kaufen und verkaufen;

(iv) in besonderen Fällen Darlehen aus fremden Quellen für Zwecke garantieren, die mit diesem Abkommen vereinbar sind;

(v) auf Wunsch eines Mitglieds technische Hilfe und beratende Dienste leisten und

(vi) sonstige mit ihrer Tätigkeit zusammenhängende Befugnisse ausüben, die zur Förderung ihrer Ziele notwendig oder wünschenswert sind.

ABSCHNITT 6

Verbot politischer Betätigung

Art. 5

Die Organisation und ihre leitenden Angestellten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch sich bei ihren Entscheidungen von den politischen Verhältnissen des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Bei ihren Entscheidungen dürfen nur wirtschaftliche Überlegungen maßgebend sein; diese Überlegungen sind im Interesse der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens unparteiisch abzuwägen.

ARTIKEL VI

Organisation und Geschäftsführung

ABSCHNITT 1

Aufbau der Organisation

Art. 6

Die Organisation besitzt einen Gouverneursrat, Direktoren, einen Präsidenten und leitende Angestellte sowie sonstiges Personal zur Durchführung der von der Organisation bestimmten Aufgaben.

ABSCHNITT 2

Der Gouverneursrat

Art. 6

(a) Alle Befugnisse der Organisation liegen beim Gouverneursrat. (b) Jeder Gouverneur und jeder Stellvertretende Gouverneur der Bank, der von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Organisation ist, ernannt wurde, ist von Amts wegen Gouverneur oder Stellvertretender Gouverneur der Organisation. Ein Stellvertretender Gouverneur ist nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs zur Stimmabgabe berechtigt. Der Vorsitzende des Gouverneursrats der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Gouverneursrats der Organisation; vertritt jedoch der Vorsitzende des Gouverneursrats der Bank einen Staat, der nicht Mitglied der Organisation ist, so wählt der Gouverneursrat einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Jeder Gouverneur oder Stellvertretende Gouverneur scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, aus der Organisation ausscheidet.

(c) Der Gouverneursrat kann den Direktoren die Ausübung jeder seiner Befugnisse übertragen, mit Ausnahme der Befugnis

(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung der Bedingungen für ihre Aufnahme;

(ii) zur Genehmigung von Zusatzzeichnungen und zur Festlegung der Bedingungen hiefür;

(iii) zur Suspendierung eines Mitglieds;

(iv) zur Entscheidung über Berufungen gegen Auslegungen dieses Abkommens durch die Direktoren;

(v) zum Abschluß von Abmachungen gemäß Abschnitt 7 über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (dies gilt nicht für informelle Abmachungen vorübergehenden oder verwaltungstechnischen Charakters);

(vi) zum Beschluß über die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit der Organisation und über die Verteilung ihrer Vermögenswerte;

(vii) zur Entscheidung über die Verteilung der Reineinnahmen der Organisation gemäß Abschnitt 12;

(viii) zur Genehmigung von Änderungsvorschlägen zu diesem Abkommen.

(d) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie sonstige Versammlungen ab, soweit solche von ihm vorgesehen oder von den Direktoren einberufen werden.

(e) Die Jahresversammlung des Gouverneursrats wird in Verbindung mit der Jahresversammlung des Gouverneursrats der Bank abgehalten.

(f) Der Gouverneursrat ist bei Anwesenheit einer Mehrheit von Gouverneuren, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlußfähig.

(g) Die Organisation kann durch Anordnung ein Verfahren festlegen, nach welchem die Direktoren ohne Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrats einen Beschluß der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken können.

(h) Der Gouverneursrat und, soweit sie dazu befugt sind, die Direktoren können die für die Führung der Geschäfte der Organisation notwendigen oder angemessenen Richtlinien und Anordnungen erlassen.

(i) Die Gouverneure und die Stellvertretenden Gouverneure erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Organisation kein Entgelt.

ABSCHNITT 3

Abstimmung

Art. 6

(a) Jedes Gründungsmitglied hat für seine Erstzeichnung fünfhundert Stimmen und für je 5000 Dollar seiner Erstzeichnung eine weitere Stimme. Für Zeichnungen, die nicht Erstzeichnungen von Gründungsmitgliedern sind, bestimmt der Gouverneursrat gemäß Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) oder Artikel III Abschnitt 1 Buchstaben (b) und (c) die Stimmrechte. Mit zusätzlichen Mitteln, die weder Zeichnungen gemäß Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) noch Zusatzzeichnungen gemäß Artikel III Abschnitt 1 darstellen, sind keine Stimmrechte verbunden.

(b) Soweit bestimmt ist, vorliegenden Mehrheit der nicht ausdrücklich etwas anderes wird über alle der Organisation Angelegenheiten mit einfacher abgegebenen Stimmen entschieden.

ABSCHNITT 4

Die Direktoren

Art. 6

(a) Die Direktoren sind für die Führung der laufenden Geschäfte der Organisation verantwortlich und üben zu diesem Zweck alle ihnen durch dieses Abkommen zuerkannten oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.

(b) Direktoren der Organisation sind von Amts wegen alle Direktoren der Bank, die entweder (i) von einem Mitglied der Bank, das zugleich Mitglied der Organisation ist, ernannt oder (ii) in einer Wahl mit den Stimmen mindestens eines Mitglieds der Bank, das zugleich Mitglied der Organisation ist, gewählt worden sind. Der Stellvertreter jedes dieser Direktoren der Bank ist von Amts wegen Stellvertretender Direktor der Organisation. Ein Direktor scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er ernannt wurde, oder wenn alle Mitglieder, mit deren Stimmen er gewählt wurde, aus der Organisation ausscheiden.

(c) Jeder Direktor, der ein ernannter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied, das ihn ernannt hat, in der Organisation berechtigt ist. Jeder Direktor, der ein gewählter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das oder die Mitglieder der Organisation, mit dessen oder deren Stimmen er in die Bank gewählt wurde, in der Organisation berechtigt ist. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, sind einheitlich abzugeben.

(d) Ein Stellvertretender Direktor ist bei Abwesenheit des Direktors, der ihn ernannt hat, befugt, für ihn zu handeln. Bei Anwesenheit eines Direktors kann sein Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen; er hat aber kein Stimmrecht.

(e) Die Direktoren sind bei Anwesenheit einer Mehrheit von Direktoren, die mindestens die Hälfte der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlußfähig.

(f) Die Direktoren treten zusammen, sooft es die Geschäfte der Organisation erfordern.

(g) Der Gouverneursrat erläßt Bestimmungen, nach denen ein Mitglied der Organisation, das nicht zur Ernennung eines Direktors der Bank berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme an Sitzungen der Direktoren der Organisation entsenden kann, wenn ein Antrag dieses Mitglieds oder eine Angelegenheit, die es besonders betrifft, zur Erörterung steht.

ABSCHNITT 5

Präsident und Personal

Art. 6

(a) Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Präsident der Organisation. Der Präsident ist Vorsitzender der Direktoren der Organisation, hat jedoch, abgesehen von einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats ohne Stimmrecht teilnehmen.

(b) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Organisation. Gemäß den Weisungen der Direktoren führt er die laufenden Geschäfte der Organisation, und unter der allgemeinen Aufsicht der Direktoren ist er für das Organisationswesen sowie für die Einstellung und Entlassung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals verantwortlich. Nach Möglichkeit sind leitende Angestellte und sonstiges Personal der Bank gleichzeitig in entsprechender Funktion auch in die Dienste der Organisation zu übernehmen.

(c) Der Präsident, die leitenden Angestellten und das sonstige Personal der Organisation sind in der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der Organisation und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Organisation hat den internationalen Charakter ihrer Pflichten zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, sie bei der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

(d) Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können hat der Präsident bei der Ernennung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals gebührend darauf zu achten, daß die Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.

ABSCHNITT 6

Beziehungen zur Bank

Art. 6

(a) Die Organisation ist eine besondere, von der Bank getrennte Rechtsperson; die Mittel der Organisation sind gesondert und getrennt von denen der Bank zu halten. Die Organisation darf bei der Bank weder Kredite aufnehmen noch ihr solche gewähren; dies schließt jedoch nicht aus, daß die Organisation Mittel; die sie für ihre Finanzierungstätigkeit nicht benötigt, in Schuldtiteln der Bank anlegt.

(b) Die Organisation kann mit der Bank Abmachungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie über die Erstattung von Verwaltungskosten treffen, die von einer der beiden Organisationen im Interesse der anderen verauslagt worden sind.

(c) Dieses Abkommen begründet weder eine Haftung der Organisation für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Bank noch eine Haftung der Bank für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Organisation.

ABSCHNITT 7

Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

Art. 6

Die Organisation trifft formelle Abmachungen mit den Vereinten Nationen und kann auch mit anderen öffentlichen internationalen Organisationen, die auf verwandten Gebieten zuständig sind, derartige Abmachungen treffen.

ABSCHNITT 8

Sitz der Geschäftsstellen

Art. 6

Die Hauptgeschäftsstelle der Bank ist gleichzeitig Hauptgeschäftsstelle der Organisation. Die Organisation kann in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds weitere Geschäftsstellen errichten.

ABSCHNITT 9

Hinterlegungsstellen

Art. 6

Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle, in der die Organisation Bestände in seiner Währung oder andere ihr gehörende Vermögenswerte unterhalten kann; wenn ein Mitglied keine Zentralbank hat, bestimmt es für diesen Zweck ein anderes der Organisation genehmes Institut. Sofern kein anderes Institut bestimmt wird, dient die für die Bank bestimmte Hinterlegungsstelle gleichzeitig auch als Hinterlegungsstelle der Organisation.

ABSCHNITT 10

Verbindungsstellen

Art. 6

Jedes Mitglied bestimmt eine geeignete Stelle, mit der die Organisation in jeder aus diesem Abkommen sich ergebenden Angelegenheit in Verbindung treten kann. Sofern keine andere Stelle bestimmt wird, diene die für die Bank bestimmte Verbindungsstelle gleichzeitig auch als Verbindungsstelle der Organisation.

ABSCHNITT 11

Veröffentlichung von Berichten und Übermittlung von Informationen

Art. 6

(a) Die Organisation veröffentlicht Jahresberichte mit einer geprüften Jahresrechnung und übermittelt den Mitgliedern in angemessenen Zeitabständen zusammengefaßte Übersichten über ihre finanzielle Lage und über die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit.

(b) Die Organisation kann auch andere Berichte veröffentlichen, soweit es ihr für die Verwirklichung ihrer Ziele wünschenswert erscheint.

(c) Die Mitglieder erhalten Abdrucke aller gemäß diesen Abschnitt gefertigten Berichte, Übersichten und Veröffentlichungen.

ABSCHNITT 12

Verwendung der Reineinnahmen

Art. 6

Der Gouverneursrat entscheidet von Zeit zu Zeit, wie die Reineinnahmen der Organisation nach ausreichender Vorsorge für Rücklagen und unvorhergesehene Belastungen zu verwenden sind.

ARTIKEL VII

Austritt; Suspendierung der Mitgliedschaft; Einstellung der Geschäftstätigkeit

ABSCHNITT 1

Austritt von Mitgliedern

Art. 7

Ein Mitglied kann jederzeit durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle der Organisation aus der Organisation austreten. Der Austritt wird mit, dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam.

ABSCHNITT 2

Suspendierung der Mitgliedschaft

Art. 7

(a) Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht erfüllt, kann diese seine Mitgliedschaft durch Beschluß einer Mehrheit von Gouverneuren, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, suspendieren. Das suspendierte Mitglied verliert sine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern nicht mit dem gleichen Mehrheitsverhältnis beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.

(b) Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts auszuüben; es bleibt jedoch allen seinen Verpflichtungen unterworfen.

ABSCHNITT 3

Suspendierung oder Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Bank

Art. 7

Die Suspendierung oder das Erlöschen einer Mitgliedschaft bei der Bank hat für das betreffende Mitglied zwangsläufig auch die Suspendierung oder das Erlöschen seiner Mitgliedschaft bei der Organisation zur Folge.

ABSCHNITT 4

Rechte und Pflichten der Regierungen, deren Mitgliedschaft erlischt

Art. 7

(a) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so hat sie aus diesem Abkommen nur die in diesem Abschnitt und in Artikel X Buchstabe (c) vorgesehenen Rechte; sie bleibt jedoch für alle Verbindlichkeiten, die sie gegenüber der Organisation als Mitglied, Kreditnehmer, Bürge oder in anderer Eigenschaft übernommen hat, haftbar, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgesehen ist.

(b) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so nehmen die Organisationen und diese Regierung eine gegenseitige Abrechnung vor. Im Rahmen dieser Abrechnung können die Organisation und die Regierung vereinbaren, welche Beträge an die Regierung auf Grund ihrer Zeichnung zu zahlen sind und zu welcher Zeit und in welchen Währungen die, Zahlung erfolgen soll. Als “Zeichnung” einer Mitgliedsregierung sind im Sinne dieses Artikels sowohl die Erstzeichnung als auch jede Zusatzzeichnung dieser Mitgliedsregierung zu verstehen.

(c) Ist binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der Regierung oder innerhalb einer anderen zwischen der Organisation und der Regierung einvernehmlich festgesetzten Frist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, so gelten folgende Bestimmungen:

(i) Die Regierung wird von jeder weiteren Zahlungsverpflichtung gegenüber der Organisation auf Grund ihrer Zeichnung befreit; sie hat jedoch an die Organisation unverzüglich die im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft fälligen und noch ausstehenden Beträge zu zahlen, welche nach Ansicht der Organisation zur Erfüllung ihrer zu dem genannten Zeitpunkt im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit bestehenden Verpflichtungen benötigt werden.

(ii) Die Organisation erstattet der Regierung die Mittel, welche die Regierung auf Grund ihrer Zeichnung eingezahlt hat oder die hieraus als Kapitalrückzahlungen angefallen sind und die sich im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung in den Händen der Organisation befinden, soweit nicht nach Ansicht der Organisation diese Mittel zur Erfüllung ihrer zu dem genannten Zeitpunkt im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit bestehenden Auszahlungsverpflichtungen benötigt werden.

(iii) Die Organisation zahlt an die Regierung einen proportionalen Anteil aller Beträge aus, die bei der Organisation nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung zur Tilgung von vor diesem Zeitpunkt gewährten Darlehen eingehen; dies gilt jedoch nicht für Darlehen aus Ergänzungsleistungen, welche der Organisation auf Grund von Vereinbarungen, die besondere Liquidationsrechte vorsehen, zur Verfügung gestellt worden sind. Dieser. Anteil muß im gleichen Verhältnis zur gesamten Kapitalsumme dieser Darlehen stehen wie der Gesamtbetrag, der von der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung gezahlt und ihr nicht auf Grund der Ziffer (ii) erstattet werden ist, zu dem Gesamtbetrag, welchen alle Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen gezahlt haben und der von der Organisation im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung verwendet worden ist oder zur Erfüllung ihrer im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit bestehenden Auszahlungsverpflichtungen nach ihrer Ansicht noch benötigt wird. Diese Zahlung der Organisation erfolgt in Teilbeträgen entsprechend dem Eingang der erwähnten Kapitalrückzahlungen bei der Organisation, jedoch höchstens einmal im Jahr. Diese Teilbeträge werden in den bei der Organisation eingegangenen Währungen gezahlt; die Organisation kann jedoch nach ihrem Ermessen auch Zahlungen in der Währung der betreffenden Regierung leisten.

(iv) Ein der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung geschuldeter Betrag kann zurückbehalten werden, solange diese Regierung, die Regierung eines in ihre Mitgliedschaft einbezogenen Hoheitsgebiets oder eine untergeordnete Gebietskörperschaft oder Stelle der genannten Regierungen gegenüber der Organisation als Darlehensnehmer oder Bürge Verpflichtungen hat; diesen Betrag kann die Organisation nach ihrem Ermessen gegen die aus diesen Verpflichtungen entstehenden Verbindlichkeiten bei deren Fälligkeit aufrechnen.

(v) In keinem Fall erhält die Regierung auf Grund dieses Buchstaben einen Betrag, dessen Gesamthöhe den kleineren der beiden folgenden Beträge übersteigt: (a) den von der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung gezahlten Betrag oder (b) einen Anteil an dem zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung in den Büchern der Organisation ausgewiesenen Reinvermögen der Organisation, der dem Verhältnis ihrer Zeichnung zur Gesamtsumme der Zeichnungen aller Mitglieder entspricht.

(vi) Alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Berechnungen erfolgen auf einer von der Organisation für angemessen gehaltenen Grundlage.

(d) Der an eine Regierung nach diesem Abschnitt zu zahlende Betrag wird in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der Regierung gezahlt. Stellt die Organisation innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft einer Regierung ihre Geschäftstätigkeit auf Grund des Abschnitts 5 ein, so bestimmen sich alle Rechte dieser Regierung nach Abschnitt 5; diese Regierung gilt im Sinne des Abschnitts 5 als Mitglied der Organisation; sie hat jedoch kein Stimmrecht.

ABSCHNITT 5

Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten

Art. 7

(a) Die Organisation kann ihre Geschäftstätigkeit auf Beschluß einer Mehrheit von Gouverneuren, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, endgültig einstellen. In diesem Fall stellt die Organisation unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, soweit es sich nicht um die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten handelt. Bis zur endgültigen Regelung dieser Verbindlichkeiten und Verteilung dieser Vermögenswerte bleibt die Organisation bestehen und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Organisation und ihrer Mitglieder aus diesem Abkommen bleiben unberührt; jedoch kann kein Mitglied suspendiert werden oder ausscheiden, und eine Verteilung an die Mitglieder darf nur auf Grund dieses Abschnitts erfolgen.

(b) Eine Verteilung an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt sind oder für sie Vorsorge getroffen ist und der Gouverneursrat mit der Mehrheit von Mitgliedern, welche die Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, diese Verteilung beschlossen hat.

(c) Vorbehaltlich der verstehenden Bestimmungen und etwaiger Sondervereinbarungen über die Verwendung von Ergänzungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung dieser Mittel an die Organisation getroffen worden sind, verteilt sie ihre Vermögenswerte an die Mitglieder anteilmäßig im Verhältnis zu den von ihnen auf Grund ihrer Zeichnungen eingezahlten Beträgen. Voraussetzung für jede Verteilung nach diesem Buchstaben ist jedoch, daß alle etwa ausstehenden Forderungen der Organisation gegen das betreffende Mitglied zuvor geregelt sind. Diese Verteilung wird zu den Zeitpunkten, in den Währungen sowie in bar oder anderen Vermögenswerten vorgenommen, wie es der Organisation recht und billig erscheint. Die Verteilung an die einzelnen Mitglieder braucht in bezug auf die Art der zu verteilenden Vermögenswerte oder die Währungen, auf. die sie lauten, nicht einheitlich zu erfolgen.

(d) Jedes Mitglied, das von der Organisation Vermögenswerte erhält, die auf Grund dieses Abschnitts oder des Abschnitts 4 verteilt werden, genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Organisation vor der Verteilung zustanden.

ARTIKEL VIII

Rechtsstellung, Immunitätsrechte und Privilegien

ABSCHNITT 1

Zweck des Artikels

Art. 8

Um der Organisation die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitätsrechte und Privilegien, wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet sind, einzuräumen.

ABSCHNITT 2

Rechtsstellung der Organisation

Art. 8

Die Organisation besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit,

(i) Verträge zu schließen;

(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;

(iii) Prozesse zu führen.

ABSCHNITT 3

Stellung der Organisation in bezug auf gerichtliche Verfahren

Art. 8

Klagen gegen die Organisation können nur, vor einem zuständigen Gericht in den Hoheitsgebieten eines Mitglieds erheben werden, in denen die Organisation eine Geschäftsstelle besitzt, einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder von Mitgliedern Forderungen ableiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation sind, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, jeglicher Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Organisation ergangen ist.

ABSCHNITT 4

Unverletzlichkeit des Vermögens gegen Beschlagnahme

Art. 8

Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation sind, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, der Durchsuchung, Requisition, Konfiszierung, Enteignung oder jeder anderen Form der Beschlagnahme auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege entzogen.

ABSCHNITT 5

Unverletzlichkeit der Archive

Art. 8

Die Archive der Organisation sind unverletzlich.

ABSCHNITT 6

Befreiung des Vermögens von Beschränkungen

Art. 8

Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erfordert und vorbehaltlich dieses Abkommens, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Organisation von allen Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

ABSCHNITT 7

Nachrichtenprivileg

Art. 8

Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Organisation in der gleichen Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.

ABSCHNITT 8

Immunitätsrechte und Privilegien von leitenden Angestellten und sonstigem Personal

Art. 8

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden Angestellten und das gesamte sonstige Personal der Organisation

(i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen Verfahren, die sich auf Handlungen beziehen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommen haben, soweit die Organisation diese Immunität nicht aufhebt;

(ii) genießen, falls sie nicht einheimische Staatsangehörige sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen und die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern und Bediensteten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren;

(iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern und Bediensteten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.

ABSCHNITT 9

Befreiung von der Besteuerung

Art. 8

(a) Die Organisation, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihre Einkünfte und ihre nach diesem Abkommen zulässigen Geschäfte und Transaktionen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die Organisation ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit.

(b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und sonstige Bezüge, die von der Organisation an Direktoren, deren Stellvertreter und Bedienstete der Organisation gezahlt werden, die nicht einheimische Staatsangehörige oder Staatsbürger sind, dürfen keine Steuern erhoben werden.

(c) Von der Organisation ausgegebene Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere (einschließlich der Dividenden oder Zinsen hierauf), gleichviel in wessen Händen sie sich befinden, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen,

(i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil das Papier von der Organisation ausgegeben ist; oder

(ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ausgabeort oder die Währung, in der dieses Papier ausgegeben oder zahlbar ist oder bezahlt wird, oder der Sitz einer von der Organisation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.

(d) Von der Organisation garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (einschließlich der Dividenden oder Zinsen hierauf), gleichviel in wessen Händen sie sich befinden, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen,

(i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deswegen benachteiligt, weil das Papier von der Organisation garantiert ist; oder

(ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer von der Organisation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.

ABSCHNITT 10

Anwendung des Artikels

Art. 8

Jedes Mitglied hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die in seinen Hoheitsgebieten erforderlich sind, um durch eigene Gesetze die in diesem Abkommen niedergelegten Grundsätze in Kraft zu setzen; es hat die Organisation über die von ihm getroffenen Maßnahmen im einzelnen zu unterrichten.

ARTIKEL IX

Änderungen des Abkommens

Art. 9

(a) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur o4er den Direktoren ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Organisation durch Rundschreiben oder Telegramm bei allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Bei deren Annahme durch drei Fünftel von Mitgliedern, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, bestätigt die Organisation diese Annahme durch formelle Mitteilung an alle Mitglieder.

(b) Ungeachtet des Buchstaben (a) ist die Annahme durch sämtliche Mitglieder erforderlich für eine Änderung

(i) des Rechts zum Austritt aus der Organisation gemäß Artikel VII Abschnitt 1;

(ii) des durch Artikel III Abschnitt 1 Buchstabe (c) gewährleisteten Rechts;

(iii) der in Artikel II Abschnitt 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.

(c) Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Mitteilung verbindlich, sofern nicht in dem Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.

ARTIKEL X

Auslegung und Schiedsgerichtsverfahren

Art. 10

(a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Organisation oder zwischen Mitgliedern der Organisation ergeben, sind den Direktoren zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage ein Mitglied der Organisation besonders betrifft, das nicht zur Ernennung eines Direktors der Bank berechtigt ist, so ist es zu einer Vertretung gemäß Artikel VI Abschnitt 4 Buchstabe (g) berechtigt.

(b) Haben die Direktoren gemäß Buchstabe (a) eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Solange das Ergebnis der Verweisung an den Gouverneursrat nicht vorliegt, kann die Organisation, soweit sie es für erforderlich hält, nach Maßgabe der Entscheidung der Direktoren handeln.

(c) Kommt es zwischen der Organisation und einem Staat, der als Mitglied ausgeschieden ist, oder nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Organisation zwischen dieser und einem Mitglied zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten; ein Schiedsrichter wird von der Organisation, der zweite von dem beteiligten Staat und der Obmann des Schiedsgerichts, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch allgemeine Anordnung der Organisation bestimmten Instanz ernannt. Der Obmann ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht zu einigen vermögen.

ARTIKEL XI

Schlußbestimmungen

ABSCHNITT 1

Inkrafttreten

Art. 11

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen, deren Zeichnungen mindestens 65 Prozent der im Verzeichnis A genannten Gesamtsumme der Zeichnungen ausmachen, unterzeichnet ist und sobald die in Abschnitt 2 Buchstabe (a) bezeichneten Urkunden in ihrem Namen hinterlegt werden sind; keinesfalls tritt es jedoch vor dem 15. September 1960 in Kraft.

ABSCHNITT 2

Unterzeichnung

Art. 11

(a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hinterlegt bei der Bank eine Urkunde, in der festgestellt wird, daß sie dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen und,alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen zu erfüllen.

(b) Jede Regierung wird mit Wirkung von dem Zeitpunkt an Mitglied der Organisation, zu dem die in Buchstabe (a) bezeichnete Urkunde in ihrem Namen hinterlegt wird; jedoch kann keine Regierung Mitglied werden, solange dieses Abkommen nicht gemäß Abschnitt 1 in Kraft getreten ist.

(c) Dieses Abkommen liegt für die Regierungen der im Verzeichnis A genannten Staaten bis zum Geschäftsschluß am 31. Dezember 1960 in der Hauptgeschäftsstelle der Bank zur Unterzeichnung auf; die Direktoren der Bank können jedoch die Zeit der Auflegung dieses Abkommens zur Unterzeichnung um höchstens sechs Monate verlängern, wenn es bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht in Kraft getreten ist.

(d) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt es für die Regierung eines jeden Staates zur Unterzeichnung auf, deren Mitgliedschaft gemäß Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) genehmigt worden ist.

ABSCHNITT 3

Anwendungsbereich

Art. 11

Mit der Unterzeichnung nimmt jede Regierung das Abkommen sowohl in ihrem eigenen Namen als auch in bezug auf alle Hoheitsgebiete an, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist; dies gilt jedoch nicht für die Hoheitsgebiete, welche eine Regierung durch schriftliche Mitteilung an die Organisation von dem Anwendungsbereich ausschließt.

ABSCHNITT 4

Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Organisation

Art. 11

(a) Sobald dieses Abkommen gemäß Abschnitt 1 in Kraft getreten ist, beruft der Präsident eine Sitzung der Direktoren ein.

(b) Die Organisation nimmt am Tage dieser Sitzung ihre Geschäftstätigkeit auf.

(c) Bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrats können die Direktoren alle Befugnisse des Gouverneursrats mit Ausnahme derjenigen ausüben, die nach diesem Abkommen dem Gouverneursrat vorbehalten sind.

ABSCHNITT 5

Registrierung

Art. 11

Die Bank ist ermächtigt, dieses Abkommen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und den dazu von der Generalversammlung beschlossenen Durchführungsbestimmungen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.

GESCHEHEN zu Washington in einer Urschrift, die im Archiv der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt bleibt, welche sich durch ihre nachstehende Unterschrift einverstanden erklärt hat, als Hinterlegungsstelle für dieses Abkommen tätig zu sein, es beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen und den Regierungen aller im Verzeichnis A genannten Staaten den Zeitpunkt zu notifizieren, zu dem dieses Abkommen gemäß Artikel XI Abschnitt 1 in Kraft getreten ist.

VERZEICHNIS A

ERSTZEICHNUNGEN

(in Millionen US-$) *)

TEIL I

Anl. 1

Australien 20.18
Österreich 5.04
Belgien 22.70
Kanada 37.83
Dänemark 8.74
Finnland 3.83
Frankreich 52.96
Deutschland 52.96
Italien 18.16
Japan 33.59
Luxemburg 1.01
Niederlande 27.74
Norwegen 6.72
Schweden 10.09
Südafrikanische Union 10.09
Vereinigtes Königreich 131.14
Vereinigte Staaten 320.29
763.07

TEIL II

Anl. 1

Afghanistan 1.01
Argentinien 18.83
Bolivien 1.06
Brasilien 18.83
Burma 2.02
Ceylon 3.03
Chile 3.53
China 30.26
Kolumbien 3.53
Costa Rica 0.20
Kuba 4.71
Dominikanische Republik 0.40
Ecuador 0.65
El Salvador 0.30
Äthiopien 0.50
Ghana 2.36
Griechenland 2.52
Guatemala 0.40
Haiti 0.76
Honduras 0.30
Island 0.10
Indien 40.35
Indonesien 11.10
Iran 4.54
Irak 0.76
Irland 3.03
Israel 1.68
Jordanien 0.30
Korea 1.26
Libanon 0.45
Libyen 1.01
Malaya 2.52
Mexiko 8.74
Marokko 3.53
Nicaragua 0.30
Pakistan 10.09
Panama 0.02
Paraguay 0.30
Peru 1.77
Philippinen 5.04
Saudi-Arabien 3.70
Spanien 10.09
Sudan 1.01
Thailand 3.03
Tunesien 1.51
Türkei 5.80
Vereinigte Arabische Republik 6.03
Uruguay 1.06
Venezuela 7.06
Vietnam 1.51
Jugoslawien 4.04
236.93
Gesamtsumme 1000.00

________________

*) Dollar der Vereinigten Staaten mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1960.