(a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Organisation oder zwischen Mitgliedern der Organisation ergeben, sind den Direktoren zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage ein Mitglied der Organisation besonders betrifft, das nicht zur Ernennung eines Direktors der Bank berechtigt ist, so ist es zu einer Vertretung gemäß Artikel VI Abschnitt 4 Buchstabe (g) berechtigt.
(b) Haben die Direktoren gemäß Buchstabe (a) eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Solange das Ergebnis der Verweisung an den Gouverneursrat nicht vorliegt, kann die Organisation, soweit sie es für erforderlich hält, nach Maßgabe der Entscheidung der Direktoren handeln.
(c) Kommt es zwischen der Organisation und einem Staat, der als Mitglied ausgeschieden ist, oder nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Organisation zwischen dieser und einem Mitglied zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten; ein Schiedsrichter wird von der Organisation, der zweite von dem beteiligten Staat und der Obmann des Schiedsgerichts, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch allgemeine Anordnung der Organisation bestimmten Instanz ernannt. Der Obmann ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht zu einigen vermögen.
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