(a) Gründungsmitglieder der Organisation sind diejenigen im Verzeichnis A aufgeführten Mitglieder der Bank, die bis zu dem in Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe (c) festgesetzten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Organisation annehmen.
(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern der Bank zu den von der Organisation festgesetzten Zeitpunkten und Bedingungen offen.
(a) Bei Annahme der Mitgliedschaft zeichnet jedes Mitglied einen Betrag in der für dieses Mitglied festgelegten Höhe. Diese Zeichnungen werden in diesem Abkommen Erstzeichnungen genannt.
(b) Die für jedes Gründungsmitglied festgelegte Höhe der Erstzeichnung ist im Verzeichnis A neben seinem Namen in US-Dollar mit dem Gewicht und dem Feingehalt vom 1. Jänner 1960 angegeben.
(c) Zehn Prozent der Erstzeichnung jedes Gründungsmitglieds sind in Gold oder frei konvertierbarer Währung wie folgt einzuzahlen:
fünfzig Prozent hievon binnen dreißig Tagen, nachdem die Organisation ihre Tätigkeit gemäß Artikel XI Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Gründungsmitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt); zwölfeinhalb Prozent ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit und zwölfeinhalb Prozent in jedem nachfolgenden Jahr in jährlichen Abständen, bis der zehnprozentige Teilbetrag der Erstzeichnung voll eingezahlt ist.
(d) Die restlichen neunzig Prozent der Erstzeichnung jedes Gründungsmitglieds sind von den im Verzeichnis A Teil I genannten Mitgliedern in Gold oder frei konvertierbarer Währung und von den im Verzeichnis A Teil II genannten Mitgliedern in ihrer Landeswährung einzuzahlen. Dieser neunzigprozentige Teilbetrag der Erstzeichnungen der Gründungsmitglieder ist in fünf gleichen Jahresraten wie folgt einzuzahlen: die erste Rate binnen dreißig Tagen, nachdem die Organisation ihre Tätigkeit gemäß Artikel XI Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Gründungsmitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt); die zweite Rate ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die weiteren Raten in jedem nachfolgenden Jahr in jährlichen Abständen, bis der neunzigprozentige Teilbetrag der Erstzeichnung voll eingezahlt ist.
(e) An Stelle eines Teils des von einem Mitglied gemäß Buchstabe (d) oder gemäß Artikel 4 Abschnitt 2 in seiner Währung eingezahlten oder einzuzahlenden Betrags, den die Organisation für ihre Geschäfte nicht benötigt, nimmt sie von diesem Mitglied Schuldscheine an, die von der Mitgliedsregierung oder der von ihr bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese müssen unübertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert auf das Konto der Organisation bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar sein.
(f) Im Sinne dieses Abkommens betrachtet die Organisation als “frei konvertierbare Währung”
(i) die Währung eines Mitglieds, von der die Organisation nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds feststellt, daß sie für die Geschäfte der Organisation hinreichend in die Währungen anderer Mitglieder konvertierbar ist, sowie
(ii) die Währung eines Mitglieds, das sich zu Bedingungen, welche die Organisation zufriedenstellen, bereit erklärt, diese Währung für die Geschäfte der Organisation in die Währungen anderer Mitglieder umzuwechseln.
(g) Soweit, die Organisation keiner anderen Regelung zustimmt, hält jedes im Verzeichnis A Teil I genannte Mitglied die Konvertierbarkeit der von ihm als frei konvertierbare Währung gemäß Buchstabe (d) eingezahlten Beträge in eigener Währung so aufrecht, wie sie zur Zeit der Einzahlung bestand.
(h) Die Bedingungen, zu denen die Erstzeichnungen anderer als der Gründungsmitglieder erfolgen, sowie die Höhe und Zahlungsmodalitäten dieser Erstzeichnungen bestimmt die Organisation gemäß Abschnitt 1 Buchstabe (b).
Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Organisation.
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