Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen, deren Zeichnungen mindestens 65 Prozent der im Verzeichnis A genannten Gesamtsumme der Zeichnungen ausmachen, unterzeichnet ist und sobald die in Abschnitt 2 Buchstabe (a) bezeichneten Urkunden in ihrem Namen hinterlegt werden sind; keinesfalls tritt es jedoch vor dem 15. September 1960 in Kraft.
(a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hinterlegt bei der Bank eine Urkunde, in der festgestellt wird, daß sie dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen und,alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen zu erfüllen.
(b) Jede Regierung wird mit Wirkung von dem Zeitpunkt an Mitglied der Organisation, zu dem die in Buchstabe (a) bezeichnete Urkunde in ihrem Namen hinterlegt wird; jedoch kann keine Regierung Mitglied werden, solange dieses Abkommen nicht gemäß Abschnitt 1 in Kraft getreten ist.
(c) Dieses Abkommen liegt für die Regierungen der im Verzeichnis A genannten Staaten bis zum Geschäftsschluß am 31. Dezember 1960 in der Hauptgeschäftsstelle der Bank zur Unterzeichnung auf; die Direktoren der Bank können jedoch die Zeit der Auflegung dieses Abkommens zur Unterzeichnung um höchstens sechs Monate verlängern, wenn es bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht in Kraft getreten ist.
(d) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt es für die Regierung eines jeden Staates zur Unterzeichnung auf, deren Mitgliedschaft gemäß Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) genehmigt worden ist.
Mit der Unterzeichnung nimmt jede Regierung das Abkommen sowohl in ihrem eigenen Namen als auch in bezug auf alle Hoheitsgebiete an, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist; dies gilt jedoch nicht für die Hoheitsgebiete, welche eine Regierung durch schriftliche Mitteilung an die Organisation von dem Anwendungsbereich ausschließt.
(a) Sobald dieses Abkommen gemäß Abschnitt 1 in Kraft getreten ist, beruft der Präsident eine Sitzung der Direktoren ein.
(b) Die Organisation nimmt am Tage dieser Sitzung ihre Geschäftstätigkeit auf.
(c) Bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrats können die Direktoren alle Befugnisse des Gouverneursrats mit Ausnahme derjenigen ausüben, die nach diesem Abkommen dem Gouverneursrat vorbehalten sind.
Die Bank ist ermächtigt, dieses Abkommen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und den dazu von der Generalversammlung beschlossenen Durchführungsbestimmungen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.
GESCHEHEN zu Washington in einer Urschrift, die im Archiv der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt bleibt, welche sich durch ihre nachstehende Unterschrift einverstanden erklärt hat, als Hinterlegungsstelle für dieses Abkommen tätig zu sein, es beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen und den Regierungen aller im Verzeichnis A genannten Staaten den Zeitpunkt zu notifizieren, zu dem dieses Abkommen gemäß Artikel XI Abschnitt 1 in Kraft getreten ist.
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