(a) Die Beträge, gleichviel ob in frei oder nicht frei konvertierbarer Währung, welche die Organisation gemäß Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe (d) von einem im Verzeichnis A Teil II genannten Mitglied als Zahlung auf den in Landeswährung zu leistenden neunzigprozentigen Teilbetrag der Zeichnung erhalten hat, sowie die Beträge, welche hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren in dieser Landeswährung anfallen, kann die Organisation für ihre Verwaltungsausgaben in den Hoheitsgebieten des betreffenden Mitglieds verwenden; soweit es mit einer gesunden Währungspolitik vereinbar ist, kann sie diese Beträge auch zur Bezahlung von in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds hergestellten Waren und dort erbrachten Dienstleistungen verwenden, die für Vorhaben benötigt werden, welche die Organisation in diesen Hoheitsgebieten finanziert; außerdem können diese Beträge für Vorhaben, welche die Organisation außerhalb der Hoheitsgebiete des Mitglieds finanziert, frei konvertiert oder in sonstiger Weise verwendet werden, wenn und soweit die wirtschaftliche und finanzielle Lage des betreffenden Mitglieds laut gemeinsamer Feststellung des Mitglieds und der Organisation dies rechtfertigt.
(b) Für die Verwendbarkeit der Währungen, welche die Organisation als Zahlung auf Grund anderer als der Erstzeichnungen von Gründungsmitgliedern erhält, und der hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträge gelten die Bedingungen, zu denen die betreffenden Zeichnungen genehmigt werden.
(c) Für die Verwendbarkeit der Währungen, welche die Organisation außerhalb der Zeichnungen als Ergänzungsleistungen erhält, und der hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträge gelten die Bedingungen der Vereinbarungen, auf Grund deren die Organisation diese Beträge erhält.
(d) Alle sonstigen Währungen, welche die Organisation erhält, können von ihr unbeschränkt verwendet und in andere Währungen umgewechselt werden und unterliegen keinerlei Beschränkungen durch das Mitglied, dessen Währung verwendet oder umgewechselt wird; dies schließt jedoch nicht aus, daß die Organisation mit dem Mitglied, in dessen Hoheitsgebieten ein von ihr finanziertes Vorhaben gelegen ist, Vereinbarungen trifft, die sie in der Verwendung derjenigen Beträge beschränken, welche sie im Zusammenhang mit dieser Finanzierung in der Währung dieses Mitglieds als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren erhält.
(e) Die Organisation stellt durch angemessene Vorkehrungen sicher, daß die Teile der Zeichnungsbeträge, welche die im Verzeichnis A Teil I genannten Mitglieder gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (d) einzahlen, von ihr innerhalb angemessener Zeitabschnitte annähernd anteilmäßig verwendet werden; jedoch können diejenigen Teile dieser Zeichnungsbeträge, die in Gold oder in einer anderen als der Währung des zeichnenden Mitglieds gezahlt werden, schneller verwendet werden.
(a) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds herabgesetzt oder ist der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Organisation in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds in beträchtlichem Maße gesunken, so hat das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist an die Organisation einen zusätzlichen Betrag in seiner Währung zu leisten, der ausreicht, um den zur Zeit der Zeichnung geltenden Wert des von dem Mitglied gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (d) in seiner Währung an die Organisation gezahlten Betrags und des gemäß diesem Buchstaben geleisteten Betrags aufrechtzuerhalten; dies gilt auch, wenn die Bestände in dieser Währung aus Schuldscheinen bestehen, die gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (e) angenommen wurden; diese Bestimmung ist jedoch nur anzuwenden, solange und soweit diese` Beträge nicht bereits einmal ausgegeben oder in die Währung eines anderen Mitglieds umgewechselt worden sind.
(b) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds erhöht oder ist der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Organisation in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds in beträchtlichem Maße gestiegen, so hat die Organisation diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in seiner Währung zu erstatten, der dem Wertzuwachs desjenigen Betrags in dieser Währung entspricht, auf den Buchstabe (a) anwendbar ist.
(c) Die Organisation kann auf die Anwendung der Buchstaben (a) und (b) verzichten, wenn die Paritäten der Währungen aller ihrer Mitglieder vom Internationalen Währungsfonds einheitlich im gleichen Verhältnis geändert werden.
(d) Die Beträge, die nach Buchstabe (a) zur Aufrechterhaltung des Wertes von Währungsbeständen gezahlt werden, sind in dem gleichen Umfang wie die betreffenden Währungsbestände konvertierbar und verwendbar.
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