(a) Die Organisation überprüft, sobald es ihr nach dem Plan für die Leistung von Zahlungen auf Grund der Erstzeichnungen der Gründungsmitglieder angebracht erscheint, und anschließend in Abständen von etwa fünf Jahren, die Zulänglichkeit ihrer Mittel und genehmigt, wenn es ihr wünschenswert erscheint eine allgemeine Erhöhung der Zeichnungsbeträge. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung können allgemeine oder individuelle Erhöhungen von Zeichnungsbeträgen jederzeit genehmigt werden; eine individuelle Erhöhung kann jedoch nur auf Verlangen des betreffenden Mitglieds in Betracht gezogen. werden. Zeichnungen gemäß diesem Abschnitt werden in diesem Abkommen Zusatzzeichnungen genannt.
(b) Vorbehaltlich des Buchstaben (c) werden bei der Genehmigung von Zusatzzeichnungen die Beträge und die Bedingungen von der Organisation festgelegt.
(c) Wird eine Zusatzzeichnung genehmigt, so ist jedem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu Bedingungen, welche die Organisation für angemessen hält, einen Betrag zu zeichnen, der ihm die Aufrechterhaltung seines Stimmenanteils ermöglicht; kein Mitglied ist jedoch zur Zeichnung verpflichtet.
(d) Alle Beschlüsse auf Grund dieses Abschnitts bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl der Stimmen.
(a) Die Organisation kann zu Bedingungen die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden und mit diesem Abkommen im Einklang stehen, mit einem Mitglied vereinbaren, daß sie von ihm außer den Beträgen, welche es auf Grund seiner Erstzeichnung oder etwaiger Zusatzzeichnungen zu zahlen hat, Ergänzungsleistungen in der Währung eines anderen Mitglieds erhält; die Organisation darf jedoch eine derartige Vereinbarung nur treffen, wenn sie sich vergewissert hat, daß das Mitglied, um dessen Währung es sich handelt, der Verwendung der betreffenden Mittel als Ergänzungsleistung sowie den für ihre Verwendung geltenden Bedingungen zustimmt. Die Vereinbarungen, auf Grund deren die Organisation solche Leistungen erhält, können Bestimmungen über die Verwendung des Ertrags aus diesen Mitteln enthalten; für den Fall, daß die Mitgliedschaft des diese Mittel bereitstellenden Mitglieds erlischt oder die Organisation ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, können Bestimmungen über die Verwendung der Mittel selbst vorgesehen werden.
(b) Die Organisation erteilt dem die Mittel bereitstellenden Mitglied ein Besonderes Entwicklungszertifikat (Special Development Certificate), in dem Betrag und Währung dieser Mittel sowie die in der Vereinbarung hierüber festgelegten Bedingungen angegeben sind. Mit einem Besonderen Entwicklungszertifikat sind keinerlei Stimmrechte verbunden; es ist nur auf die Organisation übertragbar.
(c) Dieser Abschnitt schließt nicht aus, daß die Organisation von einem Mitglied Mittel in seiner Landeswährung unter Bedingungen annimmt, die von Fall zu Fall vereinbart werden.
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