Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Angehörigen eines der beiden Staaten genießen im anderen Staat für ihre Person und ihr Vermögen den gleichen Rechtsschutz wie die Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen auftreten wie die Angehörigen des anderen Staates.
Artikel 2
Art. 2
Die Angehörigen des einen der beiden Staaten werden im anderen Staat unter den gleichen Bedingungen wie dessen Angehörige zur Verfahrenshilfe zugelassen.
Artikel 3
Art. 3
Treten Angehörige eines der beiden Staaten im anderen Staat vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Staat haben, in dem das Verfahren stattfindet, eine Sicherheitsleistung oder eine Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung auch immer, nicht auferlegt werden.
Artikel 4
Art. 4
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke, die Personen im ersuchten Staat zugestellt werden sollen, werden unmittelbar vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übersandt.
Die Zustellung wird nach dem Recht des ersuchten Staates vorgenommen. Wird um Zustellung in einer besonderen Form ersucht, so wird diesem Ersuchen entsprochen, soweit dies nicht dem Recht des ersuchten Staates zuwiderläuft. Der Zustellnachweis wird vom Justizministerium des ersuchten Staates dem Justizministerium des ersuchenden Staates übersandt; ist die Zustellung nicht erfolgt, so werden die Gründe dafür bekanntgegeben.
Allfällige Anfragen und Mitteilungen werden ebenfalls im unmittelbaren Verkehr zwischen den beiden Justizministerien übersandt.
Artikel 5
Art. 5
Die Rechtshilfeersuchen, die Personen im ersuchten Staat betreffen, werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übersandt.
Die Rechtshilfeersuchen werden nach dem Recht des ersuchten Staates erledigt. Wird um Rechtshilfe in einer besonderen Form ersucht, so wird diesem Ersuchen entsprochen, soweit dies nicht dem Recht des ersuchten Staates zuwiderläuft. Die Erledigungsakten werden vom Justizministerium des ersuchten Staates dem Justizministerium des ersuchenden Staates übersandt; wird das Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, so werden die Gründe dafür bekanntgegeben.
Allfällige Anfragen und Mitteilungen werden ebenfalls im unmittelbaren Verkehr zwischen den beiden Justizministerien übersandt.
Artikel 6
Art. 6
Die Übersendungsschreiben der Justizministerien werden in deutscher und türkischer Sprache verfaßt.
Die zuzustellenden Schriftstücke und die Rechtshilfeersuchen werden mit einer beglaubigten Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen.
Die Richtigkeit der Übersetzungen kann auch von einem beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates beglaubigt sein.
Die zuzustellenden Schriftstücke brauchen nur in je einer Ausfertigung in deutscher und türkischer Sprache übersandt werden.
Artikel 7
Art. 7
Falls das ersuchende Gericht es wünscht, wird es rechtzeitig von Ort und Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung verständigt, um dies den Parteien bekanntzugeben. Diese Verständigung wird unmittelbar zwischen den beiden Justizministerien übersandt.
Artikel 8
Art. 8
Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung eines Zustellungsersuchens oder eines Rechtshilfeersuchens nicht zuständig, so leitet es das Ersuchen von Amts wegen an das zuständige Gericht weiter.
Ist die im Ersuchen bezeichnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, so trifft das ersuchte Gericht Maßnahmen zur Feststellung der richtigen Anschrift.
Artikel 9
Art. 9
Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Staates begründet nicht die Ablehnung der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die sich auf in diese Zuständigkeit fallende Angelegenheiten beziehen.
Artikel 10
Art. 10
Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen durch die Erledigung von Ersuchen um Zustellung oder Rechtshilfe erwachsen. Ausgenommen hiervon sind Vergütungen an Sachverständige.
Artikel 11
Art. 11
Jeder der beiden Staaten kann Zustellungsersuchen durch seine eigenen diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen lassen, soweit es sich bei den von der Zustellung betroffenen Personen um eigene Staatsangehörige handelt.
Artikel 12
Art. 12
Der Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung, durch die der Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 3 von einer Sicherheitsleistung oder einer Hinterlegung befreit war, in einem der beiden Staaten zur Zahlung der Prozeßkosten verurteilt wird (Artikel 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954), kann vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht gestellt werden.
Artikel 13
Art. 13
Die Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde im ersuchenden Staat nach Artikel 19 Absatz 3 zweiter Satz des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954.
Artikel 14
Art. 14
Die im Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Übersetzung kann auch von einem beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates beglaubigt sein.
Artikel 15
Art. 15
Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem Gericht oder von einem Notar ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen im anderen Staat keiner weiteren Beglaubigung.
Artikel 16
Art. 16
Die Justizministerien der beiden Staaten erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Recht für Zwecke zivilgerichtlicher Verfahren.
Artikel 17
Art. 17
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Artikel 1 bis 17 des Übereinkommens vom 22. Juni 1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe *) außer Kraft.
______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 90/1932
Artikel 18
Art. 18
Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den beiden Staaten entstehen könnte, ist auf diplomatischem Weg beizulegen.
Artikel 19
Art. 19
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.
Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen auf diplomatischem Weg durch schriftliche, an den Vertragspartner gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird am letzten Tag einer Frist von 6 Monaten, gerechnet vom Tag des Einlangens dieser Notifikation, wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Ankara, am 16. September 1988 in zweifacher Urschrift in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.