Die Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde im ersuchenden Staat nach Artikel 19 Absatz 3 zweiter Satz des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954.
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