Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Artikel 1 bis 17 des Übereinkommens vom 22. Juni 1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe *) außer Kraft.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 90/1932
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