BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date

Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung eines Zustellungsersuchens oder eines Rechtshilfeersuchens nicht zuständig, so leitet es das Ersuchen von Amts wegen an das zuständige Gericht weiter.

Ist die im Ersuchen bezeichnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, so trifft das ersuchte Gericht Maßnahmen zur Feststellung der richtigen Anschrift.

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