Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke, die Personen im ersuchten Staat zugestellt werden sollen, werden unmittelbar vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übersandt.
Die Zustellung wird nach dem Recht des ersuchten Staates vorgenommen. Wird um Zustellung in einer besonderen Form ersucht, so wird diesem Ersuchen entsprochen, soweit dies nicht dem Recht des ersuchten Staates zuwiderläuft. Der Zustellnachweis wird vom Justizministerium des ersuchten Staates dem Justizministerium des ersuchenden Staates übersandt; ist die Zustellung nicht erfolgt, so werden die Gründe dafür bekanntgegeben.
Allfällige Anfragen und Mitteilungen werden ebenfalls im unmittelbaren Verkehr zwischen den beiden Justizministerien übersandt.
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