Die Rechtshilfeersuchen, die Personen im ersuchten Staat betreffen, werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übersandt.
Die Rechtshilfeersuchen werden nach dem Recht des ersuchten Staates erledigt. Wird um Rechtshilfe in einer besonderen Form ersucht, so wird diesem Ersuchen entsprochen, soweit dies nicht dem Recht des ersuchten Staates zuwiderläuft. Die Erledigungsakten werden vom Justizministerium des ersuchten Staates dem Justizministerium des ersuchenden Staates übersandt; wird das Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, so werden die Gründe dafür bekanntgegeben.
Allfällige Anfragen und Mitteilungen werden ebenfalls im unmittelbaren Verkehr zwischen den beiden Justizministerien übersandt.
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