BundesrechtInternationale VerträgeÜbernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums in das Europäische Patentamt (Europäische Patentorganisation)

Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums in das Europäische Patentamt (Europäische Patentorganisation)

In Kraft seit 01. Januar 1991
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Das im Eigentum der INPADOC, Internationales Patentdokumentationszentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachstehend Gesellschaft genannt) stehende Vermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Abkommens in das Eigentum der Organisation über. Demzufolge tritt die Organisation unbeschadet Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 in alle von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge, Abkommen und Vereinbarungen ein.

(2) Die Organisation verzichtet auf die Zahlung ausstehender Einlagen auf das Stammkapital der Gesellschaft.

(3) Mit dem Übergang des Eigentums nach Absatz 1 ist die Gesellschaft aufgelöst. Die Republik Österreich übermittelt der Organisation einen von der Geschäftsführung zu diesem Zeitpunkt unterzeichneten Kontenabschluß und eine Rohbilanz der Gesellschaft. Eine Übergabebilanz wird in der Folge von den Vertragsparteien einvernehmlich festgestellt.

(4) Geschäftsführung und Aufsichtsrat der Gesellschaft gelten im Sinn des § 35 Absatz 1 des österreichischen Gesetzes vom 6. März 1906 (RGBl. 58) über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der geltenden Fassung als entlastet.

(5) Die Vorschriften dieses Abkommens bilden keine Grundlage für den vorzeitigen Eintritt von Fälligkeiten oder für die Anerkennung von Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft; jeder dieser Gläubiger hat vielmehr seine Rechte nachzuweisen und seine Ansprüche zu begründen.

Artikel 2

Art. 2

(1) Das Europäische Patentamt erbringt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die Dienste, die zum Zweck eines weltweiten Patentdokumentationsdienstes in den Artikeln II und III des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der WIPO über die Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums vom 2. Mai 1972 *) vorgesehen sind.

(2) In Fällen, in denen eine Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz nicht in der Lage ist oder nicht wünscht, ihr mit der Gesellschaft bestehendes Vertragsverhältnis mit der Organisation fortzusetzen oder ein Vertragsverhältnis mit ihr zu begründen, werden die in Absatz 1 genannten Dienste im Weg des Österreichischen Patentamts erbracht. Einzelheiten über die Durchführung werden vom Präsidenten des Europäischen Patentamts im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Österreichischen Patentamts festgelegt.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1973

Artikel 3

Art. 3

(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens errichtet die Organisation in Wien eine Dienststelle des Europäischen Patentamts.

(2) Aufgabe der Dienststelle ist insbesondere die Erbringung von Diensten der in Artikel 2 bezeichneten Art. Der Dienststelle können weitere Aufgaben des Europäischen Patentamts übertragen werden.

(3) Zwischen der Republik Österreich und der Organisation wird ein Abkommen zur Ergänzung und Durchführung des Protokolls über Vorrechte und Befreiungen der Organisation sowie über den Sitz der Dienststelle geschlossen.

(4) Die Republik Österreich unterstützt die Organisation bei der Beschaffung geeigneter Räumlichkeiten für die Dienststelle.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Geschäftsführer und die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten Angestellten der Gesellschaft werden auf ihren Antrag zu Beamten des Europäischen Patentamts ernannt. Die Ernennung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

(2) Die Ernennungen nach Absatz 1 erfolgen unter gleichzeitiger Einweisung in die im Anhang zu diesem Abkommen vorgesehenen Planstellen. Bei der Auswahl der Planstelle wird die bei der Gesellschaft bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens ausgeübte Tätigkeit berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte erwerben keinen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung.

(3) Die nach Absatz 1 ernannten Beamten werden in die erste Dienstaltersstufe der ihrer Planstelle entsprechenden Besoldungsgruppe eingestuft. Eine höhere als die erste Dienstaltersstufe kann zuerkannt werden, wenn dies bei entsprechender Anwendung der für Einstellungen bei dem Europäischen Patentamt geltenden Vorschriften nach Lage des Einzelfalls auf Grund der bei der Gesellschaft oder in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis ausgeübten Tätigkeit und der Vorbildung angemessen erscheint.

(4) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten für die nach Absatz 1 ernannten Beamten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens das Statut der Beamten des Europäischen – Patentamts (Statut), die Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt (Versorgungsordnung) sowie die hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften. Artikel 13 des Statuts über die Probezeit findet keine Anwendung.

(5) Nach Absatz 1 ernannte Beamte, die bei der Gesellschaft eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben, haben abweichend von Artikel 7 der Versorgungsordnung auf Antrag Anspruch auf Ruhegehalt nach der Versorgungsordnung, wenn sie beim Europäischen Patentamt eine weitere tatsächliche Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben.

(6) Die nach ihrem Dienstvertrag mit der Gesellschaft bestehenden Ansprüche der Geschäftsführer auf Ruhegenuß und Versorgungsgenuß von Hinterbliebenen werden nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen jedem der Geschäftsführer und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts durch Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre im Sinn des Artikels 6 Absatz 1 der Versorgungsordnung abgegolten. Auf das Erfordernis einer tatsächlichen Mindestdienstzeit bei der Gesellschaft im Sinn des Absatzes 5 kann im Weg dieser Vereinbarungen verzichtet werden. Für allfällige Berechnungen von Abgangsgeldern nach Artikel 11 Unterabsätze ii) und iii) der Versorgungsordnung gelten die nach Artikel 12 Absatz 1 der Versorgungsordnung für die Anrechnung einer entsprechenden Zahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zu zahlenden Beträge als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die Organisation abgeführt.

(7) Das Europäische Patentamt teilt den nach Absatz 1 antragsberechtigten Angestellten der Gesellschaft unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Abkommens die für sie zutreffende Planstelle, Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe mit. Der Antrag auf Ernennung zum Beamten des Europäischen Patentamts ist schriftlich innerhalb eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte diese Mitteilung erhalten hat. Er gilt nur als gestellt, wenn er die unwiderrufliche Erklärung enthält, daß der Antragsteller der Beendigung seines Dienstvertrages mit der Gesellschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zustimmt.

(8) Die in Absatz 3 vorgesehene Einstufung und das in Absatz 7 vorgesehene Verfahren finden auf die Geschäftsführer der Gesellschaft nach Maßgabe der zwischen ihnen und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts bei Unterzeichnung dieses Abkommens geschlossenen besonderen Vereinbarungen Anwendung.

(9) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehende Arbeitsverhältnisse von Personen, die nach Absatz 1 nicht antragsberechtigt sind oder die den Antrag auf Ernennung zum Beamten des Europäischen Patentamts nicht schriftlich innerhalb der in Absatz 7 vorgesehenen Frist gestellt haben, werden von der Organisation zu dem frühesten Zeitpunkt beendet, der nach dem für diese Arbeitsverhältnisse geltenden Recht zulässig ist.

(10) Beschwerden wegen Nichtbeachtung der personalrechtlichen Bestimmungen dieses Abkommens können von den nach Absatz 1 ernannten Beamten unter den gleichen Bedingungen wie Beschwerden wegen Nichtbeachtung des Statuts eingelegt werden. In den übrigen Fällen geht der Rechtsweg zu den zuständigen nationalen Gerichten.

Artikel 5

Art. 5

Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, werden auf Antrag von einer Vertragspartei einem Schiedsgericht bestehend aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung unterbreitet. Ein Schiedsrichter wird vom hierfür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und ein weiterer vom Präsidenten des Europäischen Patentamts ernannt; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender tätig wird. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter nicht binnen drei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des dritten einigen, so bestellt der Präsident des Internationalen Gerichtshofs diesen Schiedsrichter auf Antrag der Republik Österreich oder der Organisation.

Artikel 6

Art. 6

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird durch Notenwechsel (Anm.: wurde als Anlage 2 dokumentiert) zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegt.

Geschehen zu Wien am 2. Juli 1990 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anhang

Anl. 1

Der nachstehende Stellenplan dient ausschließlich der Durchführung von Artikel 4 Absätze 2 und 7 des Abkommens. Nachfolgende Änderungen des Stellenplans erfolgen nach Maßgabe des Haushaltsplans der Organisation.

Verwaltungseinheit/lfd. Nr. Besoldungsgruppe/Grundamtsbezeichnung

I. Technische Dienste

Anl. 1

1. Leiter der Verwaltungseinheit und Stellvertretender Leiter der Dienststelle A 5 Direktor
2. Sekretariat B 4 Verwaltungsinspektor
3. Stellvertreter A 3 Verwaltungsrat II
4. Assistent A 2 Verwaltungsrat I
5. Datenverwaltung B 4 Verwaltungsinspektor
6. Datenverwaltung B 2 Verwaltungssekretär
7. Bote C 2 Amtsgehilfe II
8. Datenerfassung B 2 Verwaltungssekretär
9. Datenerfassung B 2 Verwaltungssekretär
10. Datenerfassung B 2 Verwaltungssekretär
11. Übermittlung/Versand C 2 Amtsgehilfe II
12. Übermittlung/Versand C 2 Amtsgehilfe II
13. Programmierer B 5 Verwaltungshauptinspektor
14. Operateur B 5 Verwaltungshauptinspektor
15. Operateur B 4 Verwaltungsinspektor
16. Operateur B 4 Verwaltungsinspektor
17. Operateur B 4 Verwaltungsinspektor
18. Korrektur B 2 Verwaltungssekretär
19. Korrektur B 2 Verwaltungssekretär

II. Rechts- und Vertragsangelegenheiten; Allgemeine Verwaltung

Anl. 1

1. Leiter der Verwaltungseinheit A 5 Direktor
2. Sekretariat (vakant) B 2 Verwaltungssekretär
3. Kasse/Beschaffungswesen B 4 Verwaltungsinspektor
4. Buchhaltung/Besoldungswesen B 3 Verwaltungshauptsekretär
5. Buchhaltung (Teilzeit 62,5%) B 2 Verwaltungssekretär
6. Innerer Dienst C 3 Amtsgehilfe III
7. Bote C 2 Amtsgehilfe II

III. Datenaustausch und Zusammenarbeit mit Patentämtern; Mikroverfilmung

Anl. 1

1. Leiter der Verwaltungseinheit A 4 (2) Direktionsassistent
2. Stellvertreter A 3 Verwaltungsrat II
3. Sekretariat B 2 Verwaltungssekretär
4. Sekretariat B 2 Verwaltungssekretär
5. Leiter Mikroverfilmung B 4 Verwaltungsinspektor
6. Produktion (Teilzeit 50%) C 2 Amtsgehilfe II
7. Produktion (Teilzeit 50%) C 2 Amtsgehilfe II
8. Produktion (Teilzeit 62,5%) C 2 Amtsgehilfe II

IV. Vertrieb und Benutzerinformation

Anl. 1

1. Leiter der Verwaltungseinheit A 4 Hauptverwaltungsrat
2. Assistent B 4 Verwaltungsinspektor
3. Sekretariat B 2 Verwaltungssekretär
4. Sekretariat B 2 Verwaltungssekretär
5. Recherche B 2 Verwaltungssekretär
6. Recherche B 2 Verwaltungssekretär
7. Recherche B 2 Verwaltungssekretär
8. Korrektur B 2 Verwaltungssekretär
9. Korrektur (Teilzeit 62,5%) B 2 Verwaltungssekretär

Anl. 2

Wien, am 2. Juli 1990

Sehr geehrter Herr Präsident,

unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über die Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums in das Europäische Patentamt beehre ich mich, Ihnen nachstehendes mitzuteilen:

Für die Zeit zwischen der Unterzeichnung des Abkommens und dessen Inkrafttreten wird in allen jenen Fällen das Einvernehmen zwischen der Republik Österreich als Eigentümer der INPADOC und dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes hergestellt, in welchen die Geschäftsführung INPADOC's auf Grund des Gesellschaftsvertrages verpflichtet ist, vor Abschluß eines Vertrages die Genehmigung des Eigentümers oder die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen. Für diese Zeit unterliegen darüber hinaus auch die Feststellung und die Auszahlung von Abfertigungen nach § 23 des österreichischen Angestelltengesetzes, die Änderung oder die Beendigung von Dienstverträgen und die Einstellung von zusätzlichem Personal dem genannten Einvernehmen.

Ferner wird dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes nach Unterzeichnung des Abkommens vollständige Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen INPADOC's gewährt.

Sollte dieser Vorschlag Ihre Zustimmung finden, so beehre ich mich, Ihnen, sehr geehrter Herr Präsident, vorzuschlagen, daß dieser Brief und Ihre zustimmende Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragspartnern bilden.

Ich gestatte mir, Sie, Herr Präsident, bei dieser Gelegenheit erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Schüssel

Anl. 2

Wien, am 2. Juli 1990

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

ich bestätige den Empfang Ihres Briefes vom 2. Juli 1990, der folgenden Inhalt hat:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Bundesministers)

Ich beehre mich, Ihnen, sehr geehrter Herr Bundesminister, mitzuteilen, daß ich mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden bin und daß Ihr Brief und meine Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragspartnern bilden.

Ich gestatte mir, Sie, Herr Bundesminister, bei dieser Gelegenheit erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Braendli

Anl. 2

Wien, am 2. Juli 1990

Sehr geehrter Herr Präsident,

unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über die Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums in das Europäische Patentamt beehre ich mich, Ihnen nachstehendes mitzuteilen:

Nach Auffassung der Republik Österreich schließt Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens die Verpflichtung des Europäischen Patentamts ein, in die von ihm geführte Datenbank die ihm oder dem Österreichischen Patentamt auf Grund vertraglicher Vereinbarungen gelieferten Daten aller Patentdokumente aufzunehmen, die von einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedsstaats der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) veröffentlicht werden.

Sollte dieser Vorschlag Ihre Zustimmung finden, so beehre ich mich, Ihnen, sehr geehrter Herr Präsident, vorzuschlagen, daß dieser Brief und Ihre zustimmende Antwort eine gemeinsame Interpretation der fraglichen Vertragsbestimmung darstellt.

Ich gestatte mir, Sie, Herr Präsident, bei dieser Gelegenheit erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Schüssel

Anl. 2

Wien, am 2. Juli 1990

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

ich bestätige den Empfang Ihres Briefes vom 2. Juli 1990, der folgenden Inhalt hat:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Bundesministers)

Ich beehre mich, Ihnen, sehr geehrter Herr Bundesminister, mitzuteilen, daß ich mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden bin und daß Ihr Brief und meine Antwort eine gemeinsame Interpretation der fraglichen Vertragsbestimmung darstellt.

Ich gestatte mir, Sie, Herr Bundesminister, bei dieser Gelegenheit erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Braendli

Anl. 2