(1) Das im Eigentum der INPADOC, Internationales Patentdokumentationszentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachstehend Gesellschaft genannt) stehende Vermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Abkommens in das Eigentum der Organisation über. Demzufolge tritt die Organisation unbeschadet Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 in alle von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge, Abkommen und Vereinbarungen ein.
(2) Die Organisation verzichtet auf die Zahlung ausstehender Einlagen auf das Stammkapital der Gesellschaft.
(3) Mit dem Übergang des Eigentums nach Absatz 1 ist die Gesellschaft aufgelöst. Die Republik Österreich übermittelt der Organisation einen von der Geschäftsführung zu diesem Zeitpunkt unterzeichneten Kontenabschluß und eine Rohbilanz der Gesellschaft. Eine Übergabebilanz wird in der Folge von den Vertragsparteien einvernehmlich festgestellt.
(4) Geschäftsführung und Aufsichtsrat der Gesellschaft gelten im Sinn des § 35 Absatz 1 des österreichischen Gesetzes vom 6. März 1906 (RGBl. 58) über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der geltenden Fassung als entlastet.
(5) Die Vorschriften dieses Abkommens bilden keine Grundlage für den vorzeitigen Eintritt von Fälligkeiten oder für die Anerkennung von Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft; jeder dieser Gläubiger hat vielmehr seine Rechte nachzuweisen und seine Ansprüche zu begründen.
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