(1) Das Europäische Patentamt erbringt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die Dienste, die zum Zweck eines weltweiten Patentdokumentationsdienstes in den Artikeln II und III des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der WIPO über die Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums vom 2. Mai 1972 *) vorgesehen sind.
(2) In Fällen, in denen eine Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz nicht in der Lage ist oder nicht wünscht, ihr mit der Gesellschaft bestehendes Vertragsverhältnis mit der Organisation fortzusetzen oder ein Vertragsverhältnis mit ihr zu begründen, werden die in Absatz 1 genannten Dienste im Weg des Österreichischen Patentamts erbracht. Einzelheiten über die Durchführung werden vom Präsidenten des Europäischen Patentamts im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Österreichischen Patentamts festgelegt.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1973
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