(1) Die Geschäftsführer und die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten Angestellten der Gesellschaft werden auf ihren Antrag zu Beamten des Europäischen Patentamts ernannt. Die Ernennung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.
(2) Die Ernennungen nach Absatz 1 erfolgen unter gleichzeitiger Einweisung in die im Anhang zu diesem Abkommen vorgesehenen Planstellen. Bei der Auswahl der Planstelle wird die bei der Gesellschaft bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens ausgeübte Tätigkeit berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte erwerben keinen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung.
(3) Die nach Absatz 1 ernannten Beamten werden in die erste Dienstaltersstufe der ihrer Planstelle entsprechenden Besoldungsgruppe eingestuft. Eine höhere als die erste Dienstaltersstufe kann zuerkannt werden, wenn dies bei entsprechender Anwendung der für Einstellungen bei dem Europäischen Patentamt geltenden Vorschriften nach Lage des Einzelfalls auf Grund der bei der Gesellschaft oder in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis ausgeübten Tätigkeit und der Vorbildung angemessen erscheint.
(4) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten für die nach Absatz 1 ernannten Beamten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens das Statut der Beamten des Europäischen – Patentamts (Statut), die Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt (Versorgungsordnung) sowie die hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften. Artikel 13 des Statuts über die Probezeit findet keine Anwendung.
(5) Nach Absatz 1 ernannte Beamte, die bei der Gesellschaft eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben, haben abweichend von Artikel 7 der Versorgungsordnung auf Antrag Anspruch auf Ruhegehalt nach der Versorgungsordnung, wenn sie beim Europäischen Patentamt eine weitere tatsächliche Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben.
(6) Die nach ihrem Dienstvertrag mit der Gesellschaft bestehenden Ansprüche der Geschäftsführer auf Ruhegenuß und Versorgungsgenuß von Hinterbliebenen werden nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen jedem der Geschäftsführer und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts durch Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre im Sinn des Artikels 6 Absatz 1 der Versorgungsordnung abgegolten. Auf das Erfordernis einer tatsächlichen Mindestdienstzeit bei der Gesellschaft im Sinn des Absatzes 5 kann im Weg dieser Vereinbarungen verzichtet werden. Für allfällige Berechnungen von Abgangsgeldern nach Artikel 11 Unterabsätze ii) und iii) der Versorgungsordnung gelten die nach Artikel 12 Absatz 1 der Versorgungsordnung für die Anrechnung einer entsprechenden Zahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zu zahlenden Beträge als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die Organisation abgeführt.
(7) Das Europäische Patentamt teilt den nach Absatz 1 antragsberechtigten Angestellten der Gesellschaft unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Abkommens die für sie zutreffende Planstelle, Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe mit. Der Antrag auf Ernennung zum Beamten des Europäischen Patentamts ist schriftlich innerhalb eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte diese Mitteilung erhalten hat. Er gilt nur als gestellt, wenn er die unwiderrufliche Erklärung enthält, daß der Antragsteller der Beendigung seines Dienstvertrages mit der Gesellschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zustimmt.
(8) Die in Absatz 3 vorgesehene Einstufung und das in Absatz 7 vorgesehene Verfahren finden auf die Geschäftsführer der Gesellschaft nach Maßgabe der zwischen ihnen und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts bei Unterzeichnung dieses Abkommens geschlossenen besonderen Vereinbarungen Anwendung.
(9) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehende Arbeitsverhältnisse von Personen, die nach Absatz 1 nicht antragsberechtigt sind oder die den Antrag auf Ernennung zum Beamten des Europäischen Patentamts nicht schriftlich innerhalb der in Absatz 7 vorgesehenen Frist gestellt haben, werden von der Organisation zu dem frühesten Zeitpunkt beendet, der nach dem für diese Arbeitsverhältnisse geltenden Recht zulässig ist.
(10) Beschwerden wegen Nichtbeachtung der personalrechtlichen Bestimmungen dieses Abkommens können von den nach Absatz 1 ernannten Beamten unter den gleichen Bedingungen wie Beschwerden wegen Nichtbeachtung des Statuts eingelegt werden. In den übrigen Fällen geht der Rechtsweg zu den zuständigen nationalen Gerichten.
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