Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, werden auf Antrag von einer Vertragspartei einem Schiedsgericht bestehend aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung unterbreitet. Ein Schiedsrichter wird vom hierfür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und ein weiterer vom Präsidenten des Europäischen Patentamts ernannt; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender tätig wird. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter nicht binnen drei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des dritten einigen, so bestellt der Präsident des Internationalen Gerichtshofs diesen Schiedsrichter auf Antrag der Republik Österreich oder der Organisation.
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