BundesrechtInternationale VerträgeVorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

In Kraft seit 01. August 1988
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen der den Sicherheitsbehörden der Republik Österreich und der Bürgermiliz der Volksrepublik Polen – in der Folge zuständige Organe genannt – übertragenen Aufgaben bei der Vorbeugung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr.

Artikel 2

Art. 2

Die Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erfolgen über Ersuchen einer Vertragspartei; jedoch auch ohne Ersuchen, wenn ein Interesse der anderen Vertragspartei anzunehmen ist.

Artikel 3

Art. 3

(1) Bei Erledigung des Ersuchens wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Vorschriften des ersuchenden Staates können jedoch auf sein Verlangen angewendet werden, sofern dies mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist.

(2) Die den zuständigen Organen im Rahmen dieses Abkommens zustehenden Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien.

Artikel 4

Art. 4

(1) Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit werden nicht aufgenommen, wenn das ersuchte zuständige Organ der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens die Hoheitsrechte des ersuchten Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus zweiseitigen und mehrseitigen Verträgen ergeben.

Artikel 5

Art. 5

Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit werden auch dann nicht aufgenommen, sofern

1. die Bestimmungen der Verträge zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen *) und über die Auslieferung **) vom 27. Feber 1978 anwendbar sind,

2. die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist,

3. die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung ist,

4. sich das Ersuchen nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht auf Handlungen bezieht, die ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel (fiskalische strafbare Handlungen) darstellen.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 145/1980

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 146/1980

Artikel 6

Art. 6

In Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Abkommens sind, erfolgen die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium des Inneren der Volksrepublik Polen.

Artikel 7

Art. 7

(1) Die gegenseitige Information erfolgt, je nach Dringlichkeit oder Wichtigkeit der Sache, schriftlich oder mündlich. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Ersuchen kann in jedem Fall verlangt werden.

(2) Die von den zuständigen Organen der einen Vertragspartei als vertraulich oder geheim bezeichneten Informationen sind von den zuständigen Organen der anderen Vertragspartei als solche zu behandeln.

(3) Jede Vertragspartei verfaßt die Schriftstücke in ihrer eigenen Sprache.

Artikel 8

Art. 8

Die durch die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens erwachsenden Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.

Artikel 9

Art. 9

(1) Die zuständigen Organe leisten einander Amtshilfe, insbesondere

1. bei der Ermittlung des Aufenthaltes

a) von Personen, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sind, sowie

b) von Personen, die aus einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung angeordneten Haft, aus einer Strafhaft oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entwichen sind,

c) von abgängigen oder vermißten Personen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Opfer einer strafbaren Handlung geworden sind,

d) von Minderjährigen auf Ersuchen der Erziehungsberechtigten oder von abgängigen Geisteskranken.

2. durch Mitwirkung am Personenfeststellungsverfahren sowie an der Identifizierung unbekannter Leichen,

3. bei der Fahndung nach Gegenständen, bezüglich derer der Verdacht besteht, daß an ihnen oder mit ihnen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen wurde.

(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden genaue Angaben zur Person und zu Beweisgegenständen übermittelt, insbesondere Urkunden, Lichtbilder und Fingerabdruckblätter.

Artikel 10

Art. 10

Die zuständigen Organe werden einander über Umstände, deren Kenntnis zur Verhütung oder Aufdeckung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder zur Klärung des Verdachtes einer solchen beitragen kann, informieren, insbesondere über:

1. die Vorbereitung strafbarer Handlungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates,

2. die beabsichtigte oder erfolgte Ausreise besonders gefährlicher Täter in das Hoheitsgebiet des anderen Staates sowie ihre Vorgangsweise bei der Begehung strafbarer Handlungen.

Artikel 11

Art. 11

Bei Tätigkeiten in Durchführung der Artikel 9 und 10 können Vertreter der zuständigen Organe nach hergestelltem Einvernehmen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates anwesend sein. Diese Vertreter dürfen jedoch keine Amtshandlung vornehmen.

Artikel 12

Art. 12

(1) Die zuständigen Organe werden ihre Erfahrungen austauschen

1. über Organisation und Taktik bei der Vorbeugung und Aufklärung besonders gefährlicher gerichtlich strafbarer Handlungen insbesondere auf dem Gebiet

a) der Delikte gegen Leib und Leben,

b) der Suchtgiftkriminalität,

c) der Fälschung von Zahlungsmitteln,

d) des Diebstahls von Kunstwerken und Kraftfahrzeugen,

2. über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik.

(2) Der Erfahrungsaustausch umfaßt auch die Übermittlung von Fachliteratur und anderen Veröffentlichungen in Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

Artikel 13

Art. 13

Die zuständigen Organe werden Informationen, Analysen und Forschungsergebnisse betreffend die Sicherheit im Straßenverkehr sowie die ihrer Verbesserung dienenden Mittel austauschen, insbesondere über

1. den Stand der Sicherheit im Straßenverkehr,

2. Organisation und Kontrolle des Straßenverkehrs sowie die Unfallaufnahme,

3. die angewendeten vorbeugenden und erzieherischen Maßnahmen im Straßenverkehr,

4. die Organisation des Rettungswesens im Straßenverkehr,

5. Stand und Änderung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich.

Artikel 14

Art. 14

(1) Die Vertreter der zuständigen Organe treffen einander mindestens einmal in zwei Jahren zur Erörterung von Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben.

(2) Zur Erörterung von besonderen Fragen können je nach Bedarf auch Experten ausgetauscht werden.

Artikel 15

Art. 15

(1) Die Vertragsparteien teilen einander im Wege eines diplomatischen Notenwechsels mit, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Notenwechsel stattgefunden hat.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.

Geschehen zu Warschau, am 22. August 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.