Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit werden auch dann nicht aufgenommen, sofern
1. die Bestimmungen der Verträge zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen *) und über die Auslieferung **) vom 27. Feber 1978 anwendbar sind,
2. die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist,
3. die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung ist,
4. sich das Ersuchen nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht auf Handlungen bezieht, die ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel (fiskalische strafbare Handlungen) darstellen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 145/1980
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 146/1980
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