(1) Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit werden nicht aufgenommen, wenn das ersuchte zuständige Organ der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens die Hoheitsrechte des ersuchten Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus zweiseitigen und mehrseitigen Verträgen ergeben.
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